Auf der Jahreshauptversammlung konnte RA Stürzer über zwei erfolgreiche Geschäftsjahre berichten
2021 – Ein weiteres Jahr im Zeichen der COVID-19-Pandemie – doch auch ein Jahr einer relativen Normalisierung in einer nicht normalen Zeit. Dank starker staatlicher Unterstützung stabilisierte sich die durch die Pandemie in einer Vielzahl von Branchen oftmals ins Wanken geratene wirtschaftliche Situation. Eine gute Nachricht für Vermieter und Mieter. Für Eigentümer und Vermieter gleichwohl kein Grund, sich entspannt zurückzulehnen. Unverändert ist das Haus- und Grundeigentum Attacken seitens der Politik ausgesetzt. Bezeichnend dafür ist, dass die höchsten deutschen Gerichte immer häufiger rechtswidrige politische Entscheidungen korrigieren müssen:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf eine Klage von HAUS + GRUND MÜNCHEN hin mehrere Bestimmungen der Neufassung der Münchner Zweckentfremdungssatzung für nichtig erklärt. Nachdem die vom Münchner Stadtrat bereits im Oktober 2019 verabschiedete und am 1.1.2020 in Kraft getretene Neufassung der Zweckentfremdungssatzung, die den Eigentümer verpflichtete, nach Abriss des alten und Errichtung des neuen Gebäudes die neu entstehenden Wohnungen ca. 45 % unter der Marktmiete zu vermieten, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Januar 2021 aufgehoben worden war mit der Begründung, der Stadt München fehle hierfür schlicht die gesetzgeberische Kompetenz, war 2021 die Verhinderung der Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen eine wiederentdeckte Stoßrichtung staatlicher Eingriffe in das Immobilieneigentum.
Das Bundesverfassungsgericht hat erwartungsgemäß den verfassungswidrigen „Berliner Mietendeckel“ kassiert, was auch das „Aus“ für das unzulässige Volksbegehren „6-Jahre-Mietenstopp in Bayern“ zur Folge hatte. Was bleibt, ist – neben dem entstandenen großen wirtschaftlichen Schaden – ein großer Vertrauensverlust in die Politik, bei Vermietern wie bei Mietern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das auch von der Stadt München exzessiv und in rechtswidriger Art und Weise ausgeübte kommunale Vorkaufsrecht beschränkt. Meist war die Ausübung des Vorkaufsrechts nur allgemein begründet worden verbunden mit einem Hinweis auf das Risiko, dass Mieter verdrängt werden könnten. Damit wurden Käufer unter Generalverdacht gestellt.
Die zunehmend eigentumsfeindliche Politik kommt auch in anderen Bereichen zum Ausdruck: Bereits 2014 hatte die Bayerische Staatsregierung ein Umwandlungsverbot beschlossen, das die Aufteilung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen verbietet bzw. nur noch mit ausdrücklicher behördlicher Genehmigung gestattet. Dieses Verbot war bisher auf Erhaltungssatzungsgebiete beschränkt. Folge dieses Verbots war gerade in Ballungsräumen wie München die Verknappung des Angebots an gebrauchten Eigentumswohnungen und ein drastischer Anstieg der Kaufpreise. Gerade für eine breite Mittelschicht, die sich eine teure Neubauwohnung nicht leisten kann, wurde dadurch die Möglichkeit eingeschränkt, als Altersvorsorge eine deutlich günstigere gebrauchte Immobilie zu erwerben. Trotzdem hat der Bundesgesetzgeber in dem am 23.6.2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesländer geschaffen (§ 250 BauGB), ein generelles Umwandlungsverbot zu erlassen, d.h. für Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohnungen auch außerhalb von Erhaltungsatzungsgebieten. Bislang hat nur das Land Berlin hiervon Gebrauch gemacht und eine solche Verordnung erlassen. Doch auch die Bayerische Staatsregierung hat diese Absicht. HAUS + GRUND MÜNCHEN hat seinen Mitgliedern daher nochmals - wie schon 2014 – dringend empfohlen, zur Vermeidung eines Wertverlusts ihrer Immobilie vorsorglich zeitnah die rechtlichen Schritte zur Umwandlung ihres Mehrfamilienhauses in Wohnungseigentum zu ergreifen.
Ein weiterer Beleg für die eigentumsfeindliche Politik ist die hartnäckige Weigerung des Gesetzgebers, die seit 13 Jahren unveränderten Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer der Wertentwicklung der Grundstücke anzupassen und insb. soziale Vermieter mit niedrigen Mieten bei der Erbschaftsteuer zu entlasten. Die Folge: In Hochpreisregionen wie München sind Eigentümer bzw. deren Erben immer häufiger gezwungen, ein seit Generationen in Familienbesitz stehendes Anwesen zu verkaufen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Nicht zuletzt sollen auch die Kosten des Klimaschutzes einseitig auf die Haus- und Wohnungseigentümer abgewälzt werden, z.B. im Zusammenhang mit Nachrüstpflichten bei Bestandsgebäuden, extrem hohen energetischen Anforderungen bei Neubauten, dem CO2-Preis usw.
Im Einzelnen hat unsere Rechtsabteilung zu folgenden Themen beraten:
Mit einem Anteil von ca. 80 % war unverändert die Vermietung von Wohnraum Schwerpunkt der Rechtsberatung des Vereins. Die Maßnahmen zur Eindämmung der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Verwerfungen traten deutlich in den Hintergrund. Dominierend waren wie schon bisher die Themenbereiche Gestaltung eines neuen Mietvertrages in Bezug auf die Laufzeit und die Möglichkeiten der Befristung, die Mietstruktur, die Umlegung der Betriebskosten auf den Mieter sowie die Vermietern zu empfehlende Art der Mietkaution.
Aufgrund häufiger Mieterwechsel und der damit verbundenen Neuvermietung von Wohnungen waren zur Bestimmung der zulässigen Neuvermietungsmiete gemäß der in Bayern am 7.8.2019 in Kraft getretenen Mietpreisbremse vielfach Mietspiegelberechnungen gemäß dem Mietspiegel für München vorzunehmen. In diesem Zusammenhang war regelmäßig die Frage zu beantworten, wie eine bereits bei Mietbeginn unter Beachtung der Mietpreisbremse 10 % oberhalb der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Durchschnittsmiete liegende Miete künftig erhöht werden könne. Hier war über die Vor- und Nachteile sowie Risiken der Vereinbarung einer Index- bzw. Staffelmiete aufzuklären.
Mit Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) am 1.12.2020 gewannen wohnungseigentumsrechtliche Fragen erheblich an Bedeutung. Schwerpunkte waren die Neuerungen in Bezug auf die rechtliche Stellung der Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und gegenüber der Hausverwaltung, die Beschlussfassung zu baulichen Veränderungen, insb. zur Förderung der E-Mobilität, sowie zur Abhaltung virtueller Eigentümerversammlungen.
Trotz häufiger Mieterwechsel verlor das Dauerthema Schönheitsreparaturen relativ an Bedeutung. Die Mehrheit der Mitglieder ist dank umfangreicher Berichterstattung in der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung (BHZ) über die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung gut informiert. Dennoch besteht bei den Mitgliedern aufgrund häufiger Medienberichterstattung zum Thema „Schönheitsreparaturen bei Mietende“ vielfach Verunsicherung. Unzulässige Klauseln zur Endrenovierungspflicht und zur Farbwahl spielten in der Beratungspraxis kaum eine Rolle. In einer überraschend hohen Anzahl von Wohnraummietverträgen fanden sich jedoch selbst formulierte Schönheitsreparaturklauseln, mit denen erkennbar versucht wurde, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen detailliert gezogenen Grenzen des rechtlich Zulässigen wortreich auszudehnen. Noch weitgehend unbekannt war den Mitgliedern das Urteil des BGH vom 8.7.2020, wonach sich der Mieter bei vom Vermieter unrenoviert und ohne finanziellen Ausgleich übergebenem Wohnraum an den während des Mietverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen finanziell beteiligen müsse.
Betriebskosten sind unverändert weiterer Schwerpunkt der mietrechtlichen Beratung. Die Fragen der Mitglieder betrafen die Umlagefähigkeit einzelner Betriebskostenarten, die Wahl des richtigen Verteilerschlüssels, die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung, die vom Vermieter einzuhaltende Frist zur Abrechnung der Betriebskosten, die Frist des Mieters zur Erhebung von Einwendungen gegen die Abrechnung, sowie die Möglichkeiten des Vermieters, die Betriebskostenabrechnung unter Wahrung seines Anspruches auf Zahlung tatsächlich höherer Betriebskosten zu korrigieren.
Fragen zur Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bewegten sich auf zahlenmäßig hohem Niveau. Sie waren sehr detailbezogen und betrafen vor allem technische Probleme, z.B. zum Anlagenbau sowie Vor- und Nachteile unterschiedlicher Erfassungsgeräte. Sie bezogen sich ferner auf Ersatz- und Schätzverfahren sowie das Kürzungsrecht des Mieters gemäß § 12 HeizKV.
Die im Zuge der 0 %-Zins-Politik von zahlreichen Banken eingeführte Praxis, für bisher kostenfreie Mietkautionskonten Gebühren zu erheben und die damit einhergehende Frage, ob diese Gebühren auf den Mieter umgelegt werden können, spielten in der Beratungspraxis kaum eine Rolle.
Anders als im Vorjahr fanden 2021 wieder regelmäßig Wohnungseigentümerversammlungen statt, in denen auch über die Jahresabrechnung Beschluss gefasst wurde. Dadurch war es den meisten Mitgliedern wieder möglich, gegenüber ihren Mietern die Betriebskosten auf Grundlage einer beschlossenen, nicht nur vorab mitgeteilten WEG-Jahresabrechnung abzurechnen.
Von Mieterhöhungen auf Vergleichsmietenniveau (§ 558 BGB) hatten die Mitglieder 2020 vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie überwiegend Abstand genommen. Die bereits in der zweiten Jahreshälfte 2020 spürbar gewordene Entwicklung, Mieterhöhungen auf Vergleichsmietenniveau wieder geltend zu machen, verstärkte sich in 2021. Der Verein erstellte für seine Mitglieder zahlreiche Mietspiegelberechnungen und – da in den meisten Fällen betraglich möglich – das Mieterhöhungsverlangen.
Mieterhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) waren wie in den Vorjahren von untergeordneter Die Beratung bezog sich hauptsächlich auf die Frage, welche baulichen Maßnahmen überhaupt als „Modernisierung“ im Rechtssinne im Wege einer Mieterhöhung auf den Mieter umlagefähig sind, sowie den Umfang der Mieterhöhung. In Anbetracht der Absenkung des Prozentsatzes der umlagefähigen Modernisierungskosten von 11 % auf 8 % und des trotz der Einführung des „vereinfachten“ Verfahrens zur pauschalen Bestimmung ersparter fiktiver Instandsetzungskosten nach wie vor hohen bürokratischen Aufwands bei der Erstellung des Mieterhöhungsverlangens sahen vor allem die Mitglieder, die als Privatpersonen Vermieter sind, von einer förmlichen Mieterhöhung ab. Sie suchten frühzeitig das Gespräch mit ihren Mietern und konnten in den meisten Fällen einvernehmlich eine Anpassung der Miete aufgrund der Modernisierung vereinbaren. Meist wurde auch ein Mieterwechsel für die Modernisierung der Wohnung genutzt.
Die Minderung der Miete durch den Mieter trat in der Beratungspraxis gegenüber dem Vorjahr in den Hintergrund. Minderungsgründe waren unverändert das Auftreten von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs durch Wasserschäden und anschließende Trocknungsmaßnahmen, Lärmstörungen durch Bauarbeiten im Haus selbst oder in unmittelbarer Nachbarschaft, Ruhestörungen durch einen Wohnungsnachbarn oder der Ausfall von Heizung oder Aufzug. Im Fokus der Beratung standen die Bestimmung einer angemessenen Minderungsquote und ihrer Bemessungsgrundlage, des zulässigen Minderungszeitraums sowie die praktische Umsetzung der Mietminderung gegenüber dem Vermieter. Der Verein vertrat die Mitglieder gegenüber den Mietern und dem Mieterverein und führte hierzu den Schriftverkehr. Dadurch konnten stets konstruktive Lösungen erzielt werden.
Das Thema Beendigung des Mietverhältnisses rückte gegenüber dem Vorjahr insgesamt in den Hintergrund. Die im ersten Jahr der Covid-19-Pandemie aufgetretenen wirtschaftlichen Probleme mit der Zahlung der Miete spielten kaum noch eine Rolle. Die Mitglieder berichteten in der Beratung kaum noch über Kündigungen mieterseits aufgrund ihrer verschlechterten Einkommenssituation wegen Cornona. Vielmehr waren für Mieter private Gründe für einen Wohnungswechsel maßgebend.
Auf Vermieterseite war Grund für eine ordentliche Kündigung auf zahlenmäßig hohem Niveau wie im Vorjahr die Geltendmachung von Eigenbedarf. Meist war es das Ziel, den eigenen Kindern oder Enkeln die Gründung eines eigenen Haushaltes zu ermöglichen. Häufig waren auch altersbedingte Gründe maßgeblich, z.B. weil das aktuell bewohnte Einfamilienhaus mit Garten am Stadtrand zu arbeitsintensiv geworden war oder weil nach dem Auszug der Kinder der Lebensmittelpunkt wieder in die Stadt verlagert werden sollte. Vielfach wurde Eigenbedarf unmittelbar nach dem erstmaligen Erwerb einer Immobilie geltend gemacht, um künftig keine Miete mehr bezahlen zu müssen. Der Verein unterstützte die Mitglieder bei der Erstellung einer formal und inhaltlich ordnungsgemäßen Kündigung bis hin zur Anfertigung des vollständigen Kündigungsschreibens. Die Mitglieder nahmen dieses Angebot gern und in großem Umfang an. Nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung erstellte der Verein auf Wunsch der Mitglieder vielfach individuell ausgestaltete Aufhebungsvereinbarungen, in denen die Interessen beider Vertragsparteien in Einklang gebracht wurden.
Kündigungen wegen Zahlungsverzugs bewegten sich auf zahlenmäßig niedrigem Niveau. Kündigungen wegen wiederholt verspäteter Mietzahlungen spielten in der Praxis keine Rolle. Gleiches galt für Kündigungen wegen unerlaubter Untervermietung der Wohnung, insb. an Feriengäste. Unverändert häufig waren Parteiwechselvereinbarungen zu erstellen, wenn z.B. bei Wohngemeinschaften einer oder sämtliche Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und ein neuer Mieter eintreten wollte. Die familienrechtliche Zuweisung einer von beiden Ehegatten angemieteten Wohnung an einen der beiden Ehegatten im Rahmen der Scheidung spielte in der Beratung keine Rolle.
Im Zuge häufigerer Mieterwechsel gewann die Abrechnung der Mietkaution an Bedeutung. Aufzuklären war zunächst insb. über die rechtliche Bedeutung der vollständigen und aussagekräftigen Dokumentation des Zustands der Mieträume bei Rückgabe, um anschließend Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können. Das Angebot des Vereins an seine Mitglieder, den Zustand der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses durch Immobilienmakler und Hausverwalter Nikolaus Ziegelmayer in einem professionell erstellten Abnahmeprotokoll dokumentieren zu lassen, wurde deshalb rege in Anspruch genommen.
Schwerpunkte der Beratung waren die Abgrenzung bloßer, nicht ersatzfähiger Abnutzungsspuren von Beschädigungen, die Ermittlung der Höhe von Schadensersatzansprüchen, ihre Verjährung, die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung sowie die Abrechnungsfrist. Vielfach sind die Mitglieder nach wie vor der unzutreffenden Auffassung, der Mieter habe unabhängig von eigenem Verschulden für jegliche Verschlechterung der Mietsache aufzukommen. Gerade bei der Beendigung langjähriger Mietverhältnisse war oftmals der Hinweis notwendig, dass beim notwendigen Ersatz von Gegenständen in den meisten Fällen ein erheblicher, wenn nicht vollumfänglicher Abzug „neu für alt“ vorzunehmen sei.
Nach wie vor war vielen Mitgliedern auch nicht bewusst, dass Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache bereits nach Ablauf von sechs Monaten ab Rückgabe der Mieträume verjähren. Hier hatte der Verein auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Eintritt der Verjährung durch rechtzeitige Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder Erhebung einer Zahlungsklage bei Gericht zu verhindern.
Je nach Art der vom Mieter geleisteten Kaution, d.h. Barkaution, verpfändetes Sparbuch des Mieters oder Bankbürgschaft, wurden die Mitglieder beraten, wie zur Inanspruchnahme der Mietkaution konkret vorzugehen sei. In diesem Zusammenhang wurden sie auch auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Vermieters wegen einer noch zu erwartenden, bei Fälligkeit der Kautionsabrechnung jedoch noch nicht bezifferbaren Betriebskostennachzahlung hingewiesen.
RAin Birgit Noack, Prof. Hans-Jürgen Papier, RA Rudolf Stürzer
Klassische Schwerpunkte der Beratung bei der Vermietung von Geschäftsraum waren die Gestaltung der Laufzeit des Mietvertrages und ihre Auswirkungen auf die dann zur Verfügung stehenden Instrumente zur Anpassung der Miethöhe. Im Fokus standen hier die Voraussetzungen, Inhalt und Funktionsweise einer Wertsicherungsklausel. Die Erstellung von Mieterhöhungsschreiben auf Grundlage einer vereinbarten Wertsicherungsklausel war nur vereinzelt gefragt.
Die Möglichkeiten des Vermieters, die ihm obliegende Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache auf den Mieter zu übertragen, spielten in der Beratung keine Rolle. Während des Laufs eines Mietverhältnisses wurde seitens der Mieter vereinzelt der Wunsch an den Vermieter herangetragen, einen befristeten, nicht ordentlich kündbaren Mietvertrag vorzeitig zu beenden, oder die Mieträume entgegen den Bestimmungen im Mietvertrag unterzuvermieten. Außerordentliche fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzugs oder Mieterinsolvenzen spielten auch 2021 praktisch keine Rolle.
Besondere, sich aus der Corona-Krise ergebende Fragestellungen, z.B. zum Recht auf Mietminderung aufgrund behördlich angeordneter Geschäftsschließungen, waren kaum mehr Beratungsgegenstand.
Das Maklerrecht beschäftigte die Rechtsabteilung nur vereinzelt. Das bei der Vermietung von Wohnraum 2015 eingeführte „Bestellerprinzip“ haben die Mitglieder verinnerlicht. Angesichts der bei einer Wohnungsneuvermietung nicht selten unüberschaubar großen Bewerberzahl nimmt der weit überwiegende Teil der Mitglieder, nicht zuletzt im Hinblick auf den datenschutzrechtlich ordnungsgemäßen Umgang mit den Bewerberdaten, die Hilfe eines Maklerbüros in Anspruch. Die Fragen betrafen schwerpunktmäßig die Höhe und Fälligkeit der Maklerprovision, die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und die möglichen Folgen ihrer Nichtbeachtung sowie vereinzelt die Wirksamkeit von Reservierungsvereinbarungen. Das Verbraucherwiderrufsrecht spielte bei Maklerverträgen in der Beratungspraxis keine Rolle mehr.
Das am 23.12.2020 in Kraft getretene „Bestellerprinzip“ beim Verkauf einer Wohnimmobilie an einen Verbraucher führte nur in wenigen Einzelfällen zu Fragen der Mitglieder.
Viel Applaus für den Vortrag von Prof. Papier auf der Jahreshauptversammlung
Im Wohnungseigentumsrecht, dem nach dem Mietrecht bedeutendsten Rechtsgebiet in der Beratungspraxis des Vereins, besteht auf unverändert hohem Niveau großer Beratungsbedarf. Nach wie vor treten viele Mitglieder neu in den Verein ein, nachdem sie erstmalig Wohnungseigentum erworben oder geerbt hatten. Bei diesen standen die Funktionsweise und die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beratung im Vordergrund. Vor dem Hintergrund, dass 2020 Corona-bedingt Wohnungseigentümerversammlungen praktisch kaum stattfinden konnten und am 1.12.2020 zudem die jüngste Reform des Wohnungseigentumsgesetzes mit grundlegenden Änderungen der Rechtslage in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Kraft getreten ist, stieg der Beratungsbedarf auf diesem Rechtsgebiet sprunghaft an.
Neben die klassischen Beratungsthemen, d.h. die Anforderungen an eine formal und inhaltlich ordnungsgemäße Jahresabrechnung, die Anwendung des richtigen Verteilerschlüssels, die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, die Zuordnung der Zuständigkeit für Instandsetzungsmaßnahmen und der Pflicht zur Tragung der Kosten, sowie geplante bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen, traten neue Themen mit teilweise infolge der WEG-Reform noch ungeklärten Fragen. Sie betrafen insb. die erleichterte sofortige Abberufung einer Hausverwaltung, die abgesenkten Anforderungen an die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen, den Anspruch auf Erlaubnis zur Durchführung bestimmter, vom Gesetzgeber privilegierter baulicher Maßnahmen, z.B. zur Elektro-Mobilität und zur Herstellung von Barrierefreiheit, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen von einzelnen Eigentümern verursachter Störungen sowie die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Durchführung von „Online-Eigentümerversammlungen“. In der Beratung zeigte sich, dass sich eine Vielzahl der Mitglieder der Auswirkungen durch die jüngste WEG-Reform nicht bewusst ist. Es war mitunter schwierig zu vermitteln, dass die Rechtsposition des Einzelnen in der Wohnungseigentümergemeinschaft geschwächt worden und an seine Stelle der Verband als Hauptträger von Rechten und Pflichten getreten ist. Auch ein Verständnis hinsichtlich der Befugnisse des Verwalters im Innenverhältnis einerseits und im Außenverhältnis andererseits war oftmals nur schwer herzustellen. Viele Mitglieder waren der unzutreffenden Auffassung, der Verwalter habe durch die WEG-Reform unbegrenzte Handlungsfreiheit erlangt. Leider war vielfach zu beobachten, dass Hausverwaltungen trotz der 2021 – wieder – gegebenen Möglichkeit, Eigentümerversammlungen durchzuführen, dies trotz Aufforderung seitens der Eigentümer – möglicherweise im Hinblick auf den pandemiebedingt damit verbundenen Mehraufwand – nicht taten.
Dennoch stellten zahlreiche Hausverwaltungen den Eigentümern noch 2021 die noch nicht beschlossene Jahresabrechnung 2020 zur Verfügung, damit diese die Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2020 noch fristgerecht ohne den Verlust von Nachzahlungsansprüchen gegenüber ihren Mietern abrechnen konnten.
Zahlreiche Mitglieder waren mit der Situation konfrontiert, dass die Bestellung ihrer Hausverwaltung zum Jahresablauf endete. Erleichtert wurde von ihnen daher aufgenommen, dass das im März 2020 beschlossene, zunächst bis 31.12.2021 befristete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bis 31.8.2022 verlängert worden war. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt dadurch bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Auch der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Nicht wenige Mitglieder berichteten, dass ihr Hausverwalter das Ende ihrer Verwalterbestellung zum Anlass nahm, seine berufliche Tätigkeit als Hausverwalter insgesamt aufzugeben. Die Wohnungseigentümer standen dadurch nicht selten vor erheblichen Problemen, eine neue Hausverwaltung zu verpflichten, zumal wenn es sich um eine Anlage mit wenigen Einheiten handelte.
Im Einkommensteuerrecht war ein erheblich gestiegener Beratungsbedarf zu verzeichnen, insb. im Bereich „Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage bei Neuerwerb einer Immobilie“. Nachdem die Finanzverwaltung im April 2021 neue Grundlagen zur Aufteilung von Grund und Boden und des aufstehenden Gebäudes veröffentlicht und damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Rechnung getragen hat, konnte mit diesen veränderten Berechnungsschemata gut gearbeitet werden. Mittlerweile wird die AfA-Bemessungsgrundlage durch die Durchführung eines Vergleichswertverfahrens, eines Ertragswertverfahrens oder eines Sachwertverfahrens ermittelt. Alle drei Verfahren stehen gleichwertig nebeneinander und können vom Steuerpflichtigen frei gewählt werden. Angesichts der Komplexität der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage ist auch 2022 mit unvermindert hohem Beratungsbedarf zu rechnen.
Weiterer Beratungsschwerpunkt war wie in den Vorjahren die Ermittlung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten in Abgrenzung zu den so genannten anschaffungsnahen Aufwendungen oder nachträglichen Herstellungskosten. Zur ordnungsgemäßen Abgrenzung mussten sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten überprüft und mit dem Steuerpflichtigen der ursprüngliche Zustand der Immobilie ermittelt werden. Gerade im Hinblick auf energetische Ertüchtigung von Gebäuden ist diesbezüglich auch künftig hoher Beratungsbedarf zu erwarten. Es hat sich gezeigt, dass dieser Bereich wohl ein Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung ist.
Dauerthema sind ferner „Verträge mit nahen Angehörigen“. Hauptsächlich bei Darlehensverträgen war die Zahl der Beratungen hoch. Beim Abschluss von Darlehensverträgen ist auf den Fremdvergleich, insb. auf eine klare Vereinbarung zur Rückzahlung der Darlehenssumme zu achten. Bei der Vereinbarung der Zinshöhe sind die Rechtsprechung des BFH und vorallem die Vorgaben der Finanzverwaltung von großer Bedeutung.
Alljährliches Dauerthema ist neben mietvertraglichen Abschlüssen unter nahen Angehörigen die verbilligte Überlassung von Wohnraum. Soweit dies möglich war, ermittelte der Verein für seine Mitglieder die ortsübliche Marktmiete, um so die jeweiligen Grenzen von 66 % der ortsüblichen Miete oder bis zu 50 % der ortsüblichen Miete zu ermitteln.
Die Neuregelung des § 35 c EStG, der energetische Ertüchtigung an Gebäuden begünstigt, stieß bei den Mitgliedern auf großes Interesse.
Die Grunderwerbsteuer spielte in der Rechtsberatung kaum eine Rolle.
Das Umsatzsteuerrecht bei Vermietung und Verpachtung verlor gegenüber 2020 stark an Bedeutung. Die Fragen der Mitglieder betrafen den Verkauf gewerblich genutzter Immobilien.
Fragen zur Zweitwohnungsteuer wurden 2021 nur in geringem Umfang gestellt.
Im Zuge der Reform der Grundsteuer wurden die Mitglieder darüber informiert, dass zur Ermittlung der neuen Berechnungsgrundlage jeder Grundstückseigentümer beim zuständigen Finanzamt bis spätestens 31.12.2022 eine sogenannte Feststellungserklärung abzugeben habe. HAUS + GRUND MÜNCHEN wird seinen Mitgliedern bei der Abgabe dieser Erklärungen behilflich sein.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer war auch 2021 ein Beratungsschwerpunkt. Vorallem das Angebot, für die Mitglieder des Vereins die Immobilienbewertung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht durchzuführen, fand wie in den Vorjahren großen Anklang und wurde gerne in Anspruch genommen. Dies war auch durch die steigenden Bodenrichtwerte ab 1.1.2021 bedingt. Da diese nunmehr nicht mehr im Abstand von zwei Jahren, sondern jährlich von den Gutachterausschüssen festgesetzt werden müssen, wird auch 2022 die Zahl der Beratungen hierzu sehr hoch sein.
Umfangreicher Beratungsbedarf bestand ferner zur Schenkung zu Lebzeiten sowie zum gesamten Themenbereich „vorweggenommene Erbfolge und deren Gestaltung“. Es wurden mit den Mitgliedern verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten besprochen und mit Zahlen hinterlegt, umfassende Alternativberechnungen erstellt und ein Gesamtkonzept zur Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation erarbeitet. Angesichts der hohen Immobilienwerte in München und Umgebung wird der Beratungsbedarf bei der Bewertung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anhalten und weiter zunehmen.
Im Erbrecht waren, soweit es den Immobilienbesitz betraf, Fragen der Mitglieder zur Testamentserstellung sowie zum Themenbereich Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu beantworten.
Die Beratung von Erbengemeinschaften, die Immobilienbesitz halten, gewann weiter an Bedeutung. Im Mittelpunkt standen Fragen zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungen, zur Stimmenmehrheit und Beschlussfassung sowie zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Trotz anhaltender Covid-19-Pandemie und entgegen ersten Vermutungen war der Wille zum Bauen auch 2021 ungebrochen. Das private Baurecht behauptete daher seine große Bedeutung in der Rechtsberatung des Vereins. Wie in den Vorjahren wurden Bauträgerverträge zur Prüfung vorgelegt und Fragen zu mangelhaften Handwerkerleistungen, zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten sowie Leistungsverweigerungsrechten gegenüber Werklohnforderungen gestellt. Hier waren die Mitglieder auf die mit dem neuen WEG-Recht eingeführte Pflicht des Verwalters zur Mängelverfolgung gegenüber dem Bauträger hinzuweisen. Ferner wurden Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt, wenn die Hausverwaltung bzw. die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht bereit waren, Mängel am Gemeinschaftseigentum zu verfolgen.
Pandemiebedingt traten neue Themen ins Blickfeld, insb. die Verzögerung von Bauvorhaben und Materialknappheit. Die vorgelegten Bauträgerverträge wurden in diesem Zusammenhang auch auf die diesbezügliche Risikoverteilung hin geprüft und die Mitglieder im Vorfeld eines Vertragsschlusses hinsichtlich dieser Thematik sensibilisiert. Es war zu beobachten, dass immer häufiger auch renommierte Handwerksbetriebe dazu übergehen, sich für die Vertragserfüllung eines Subunternehmers fraglicher Qualität zu bedienen. In diesem Zusammenhang zeigen sich immer öfter Schadens- und Mangelbilder, die auf eine absolut mangelhafte Arbeitsqualität zurückzuführen sind. Hier zeigt sich bei der Beratung der Inhaber der Handwerksbetriebe, dass die Subunternehmer vielfach schwer greifbar sind und sich im Zweifel wieder ins Ausland absetzen. Trotz zahlreicher Hinweise zeigte sich in der Beratung wiederholt, dass den Mitgliedern die Reichweite des Widerspruchsrechts im privaten Baurecht noch bei weitem nicht bekannt ist. Auch bei einem Großteil der Handwerksbetriebe sind die Risiken, die mit einer fehlenden Widerrufsbelehrung einhergehen, nicht bekannt. Der Beratungsaufwand hierzu war daher überdurchschnittlich hoch.
Im öffentlichen Baurecht zeigte sich abermals, dass der Trend zur Nachverdichtung des Öfteren zu erheblichen Konfrontationen mit Grundstücksnachbarn führt. Die Mitglieder waren daher über die aus ihrer Nachbarstellung folgenden Rechte aufzuklären. Im Fokus standen die Themen „Einhaltung von Abstandsflächen“, „Gibt es ein Recht auf Sozialabstand? – Wenn mein Nachbar baut, kann er auf meine Terrasse schauen!“, „Wann sind Gebäude von den vorgeschriebenen Abstandsflächen ausgenommen – und kann sich an dieser Privilegierung etwas ändern?“ sowie „Belichtung und Belüftung“. Ferner wurden die Mitglieder zum etwaigen Bestehen privatrechtlicher Unterlassungsansprüche trotz vorliegender öffentlich-rechtlicher Baugenehmigung beraten.
Vermehrt wurde rechtlicher Rat zu Erschließungsbeitragsbescheiden gesucht, sei es im Vorfeld von Erschließungsmaßnahmen oder sei es, wenn diese Bescheide bereits vorliegen.
Erheblicher Beratungsbedarf entstand durch die Sensibilisierung der Eigentümer hinsichtlich des Umwandlungsverbots im Zuge des Baulandmobilisierungsgesetzes. Im Mittelpunkt des Interesses der Mitglieder standen die Fragen, ob sie ein Mietshaus überhaupt noch in Eigentumswohnungen umwandeln dürften, wie eine Umwandlung durchgeführt werde und was insb. bei der Formulierung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zu beachten sei.
Zu weiterem, zeitweise ausufernden Beratungsbedarf führte die Ausübung des Vorkaufsrechts vorallem durch die LH München. Dieser ebbte erst durch eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, in der die Praxis auch der LH München bei der Ausübung ihres Vorkaufsrechts für rechtswidrig erklärt wurde.
Die Beratung im Nachbarrecht verlor auch 2021 zahlenmäßig weiter an Bedeutung. Kern der nachbarlichen Streitigkeiten waren unverändert die Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Baum- und Pflanzenbewuchs auf dem Nachbargrundstück, die Nichteinhaltung von Grenzabständen bei Bäumen und Sträuchern, die Verschattung des Grundstücks durch den Baumbestand auf dem Nachbargrundstück sowie durch Laubfall dort befindlicher Bäume. Diesbezüglich wurden etwaige Abwehransprüche, ihre Durchsetzung sowie die Verjährungsfrist erläutert.
Weitere Themen waren die Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers hinsichtlich des eigenen Baumbestandes, die Errichtung von Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und kleinerer Bauten in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze sowie nicht zu duldende Immission vom Nachbargrundstück.
Die bautechnische Beratung des Vereins erfreute sich 2021 einer erheblich gestiegenen Beliebtheit. Fragen zu geplanten baulichen Veränderungen nahmen deutlich zu, während sich die Beratungen zu beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen auf dem zahlenmäßig hohen Niveau des Vorjahres bewegten. Die Zahl der Beratungsgespräche zu Modernisierungsmaßnahmen verdoppelte sich; zu Nutzungsänderungen und der Aufteilung in Wohnungseigentum stagnierte Leistungen von Bauträgern, Handwerkern sowie Planern und Sachverständigen spielten in der Beratungspraxis nur eine geringe Rolle. Dies galt auch für Bau- und Feuchtigkeitsschäden sowie Schallschutzmängel in Wohnanlagen.
Fragen zum beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung vom Bauträger wurden unverändert kaum gestellt. Beratungen zu baurechtlichen Fragen waren auf zahlenmäßig niedrigem Niveau rückläufig. Dies gilt auch für die Zahl der Beratungen zu einer von einem Nachbarn vorgelegten Genehmigungsplanung bzw. zu auf dem Nachbargrundstück ausgeführten Baumaßnahmen sowie Fragen zur Berechnung der Wohnfläche.
Jahreshauptversammlung
Nachdem 2020 die Jahreshauptversammlung von HAUS + GRUND MÜNCHEN aufgrund des im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen Versammlungsverbots nicht stattfinden konnte, wurde diese 2021 wieder abgehalten.
In seinem Vortrag „Wie viele Belastungen verträgt das Eigentum“ setzte sich der Präsident des Bundesver fassungsgerichts a.D., Prof. em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, mit den in Berlin zu Tage getretenen Vergemeinschaftungsfantasien auseinander. Das Land Berlin habe einen „Mietendeckel“ beschlossen, obwohl von Anfang an ersichtlich gewesen sei, dass es verfassungsrechtlich hierfür keine Gesetzgebungskompetenz habe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe den „Mietendeckel“ zwar gestoppt, sich allerdings nicht mit den damit verbundenen inhaltlichen Beschränkungen des Eigentums selbst beschäftigt.
Professor Papier konstatierte schwere Versäumnisse in der Vermögens- und Eigentumspolitik
Papier erläuterte die zentrale Rolle der Eigentumsgarantie im Grundgesetz und deren überragende Bedeutung für die Stellung des Einzelnen gegenüber dem Staat. Sie verleihe dem Einzelnen die notwendige Unabhängigkeit und Freiheit, sein Leben autonom zu gestalten. Das Eigentumsrecht biete die reale Basis für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und ermögliche dem Einzelnen, dem Staat selbstbewusster gegenüberzutreten. Ein Staat, der das Eigentumsrecht nicht anerkenne, sei kein freiheitlich verfasster Staat.
In einem geschichtlichen Exkurs erläuterte Papier die inhaltliche Entwicklung des Eigentumsrechts, beginnend mit den im Zuge der Besiedlung der heutigen USA durch Kolonisten aus Großbritannien zwischen den Siedlern und ihrem Mutterland aufgebrochenen Konflikten (1776), weiter über die „Französische Menschenrechtserklärung“ (1789), die – nicht in Kraft getretene – „Paulskirchen-Verfassung“ (1849) bis zur Weimarer Reichsverfassung (1919), sowie die sich hieran anschließende inhaltliche Weiterentwicklung des Eigentumsrechts durch den Parlamentarischen Rat bei Entstehung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg.
Die Eigentumsgarantie in Art. 14 des Grundgesetzes (GG) schütze stärker als die Weimarer Reichsverfassung vor Enteignungen, da hierfür nunmehr eine angemessene Entschädigung zwingend vorgeschrieben sei. Die Eigentumsgarantie umfasse, Eigentum zu besitzen, es zu privaten Zwecken zu nutzen und über es zu verfügen, einschließlich der Möglichkeit, aus seiner vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere einen Ertrag zu erwirtschaften. Papier betonte, die Eigentumsgarantie schütze aber nicht auch die Möglichkeit, aus dem Eigentum eine größtmögliche Rendite zu erzielen. Mit der Möglichkeit des Entzugs des Eigentums (Enteignung) und der Sozialisierung stünden dem Gesetzgeber starke Instrumente zur Verfügung, um in den Bestand des Eigentums einzugreifen. Der „Mietendeckel“ sei aufgrund seiner Funktionsweise weder eine Enteignung noch eine Sozialisierung von Immobilieneigentum. In Art. 14 GG würden Inhalt und Grenzen des Eigentumsrechts bestimmt und festgelegt, dass „Eigentum verpflichtet“ und „sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“ solle. Daraus ergebe sich jedoch nicht die Befugnis des Gesetzgebers, in das Eigentumsrecht einzugreifen, sondern der inhaltliche Auftrag an ihn, die schutzwürdigen Belange der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Je mehr das Eigentum die individuelle Freiheit sichere, desto stärker sei sein Schutz durch die Verfassung. Je mehr das Eigentum und damit auch das Immobilieneigentum in einem sozialen Kontext stehe, desto weiter seien die Befugnisse des Gesetzgebers zu Eingriffen. Wenn aufgrund dieser eine ökonomisch sinnvolle privatnützige Verwendung von Eigentum ausgeschlossen werde, zwangsläufig zu Verlusten führe oder das Eigentum nicht mehr sinnvoll genutzt werden könne, sei die Grenze der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs erreicht.
Professor Papier erläuterte die Regelung der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Grundgesetz für das Mietrecht und erklärte, weshalb die Länder das soziale Mietpreisrecht, z.B. zur Mietpreisbremse, nicht selbst eigenmächtig verschärfen könnten.
Das BVerfG, so Papier, sehe in der Mietpreisbremse weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie noch der Vertragsfreiheit noch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Vermietung von Wohneigentum zur ortsüblichen Vergleichsmiete stelle nach Auffassung des Gerichts die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicher. Sollte der Bund jedoch eine Regelung einführen, die den „Berliner Mietendeckel“ inhaltlich lediglich kopiere, wäre eine derartige Regelung nicht verfassungskonform. Ob ein „Mietendeckel“ grundsätzlich verfassungsgemäß sei, sei nur schwer zu beurteilen. Es komme auf seine konkrete eigentumsbeeinträchtigende Ausgestaltung an. Mit einem „Mietenstopp“ würde die Miete in bereits bestehenden Mitverhältnissen zu einem bestimmten Stichtag eingefroren.
Diskutiert wurden zudem eine Kappungsregelung, die eine Absenkung von bereits aufgrund des „Mietenstopps“ eingefrorenen Mieten durch behördlichen Verwaltungsakt vorsehe, sowie eine gesetzliche Festlegung von Mietobergrenzen bei Neu- oder Wiedervermietungen, u.U. deutlich unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Wohnung stehe, so Papier, zwar in einem erkennbar sozialen Bezug, habe angesichts der Tatsache, dass 70% der Vermieter private Eigentümer seien, aber auch einen deutlichen privatnützigen Bezug. Das Immobilieneigentum habe als Grundlage privater Existenzsicherung und individueller Lebensgestaltung sowie als gesellschaftlicher Ordnungsfaktor nach wie vor große Bedeutung, zumal es über seine existenzsichernde Funktion eine beachtliche Freiheitswirkung entfalte. Bei der Ausgestaltung mietpreisrechtlicher Vorschriften zwingender Art seien die Belange der Mieter und Vermieter gleichermaßen angemessen zu berücksichtigen. Die Grenze für einen Eingriff in das Eigentum sei überschritten, wenn hierdurch für eine gewisse Dauer für die Vermieter Verluste herbeigeführt werden, die Mietsache in seiner Substanz gefährdet werde oder jede wirtschaftlich sinnvolle angemessene Nutzungsmöglichkeit mehr als nur vorübergehend entfalle. Im Folgenden erläuterte Professor Papier die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das Eigentumsrecht. Er müsse ein verfassungsmäßig legitimes Ziel verfolgen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet sein. Ferner müsse der Eingriff erforderlich sein, d.h. es dürfe kein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und er dürfe die betroffenen Eigentümer nicht unzumutbar und unangemessen belasten.
Miethöheregelungen des Gesetzgebers verfolgten grundsätzlich einen legitimen Zweck, insb. bei Neu- oder Wiedervermietung der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken. Papier wies in diesem Zusammenhang auch auf mögliche kontraproduktive Effekte hin, z.B. eine aufgrund des sich in finanzieller Hinsicht vergrößernden Kreises der Wohnungsinteressenten weiter steigende Nachfrage nach Wohnungen, eine mögliche Bevorzugung von Mietinteressenten mit besserer Bonität, ein wegen geringerer Ertragsaussichten sinkendes Interesse an der Neuvermietung sowie eine zurückgehende Neubautätigkeit. Gleichwohl werde man die Ungeeignetheit einer gesetzlichen Miethöheregelung nicht eindeutig bejahen können. Das BVerfG jedenfalls halte ihre Eignung zumindest für möglich. Zu hinterfragen sei ferner, ob nicht eine Mietpreis-„Bremse“ als milderes Mittel die gleiche Wirkung wie ein Mieten-„Deckel“ haben könnte; ob nicht auch eine erweiterte und zielgenauere Gewährung von Wohngeld an einkommensschwache Bevölkerungskreise ausreichend sei; ob nicht auch eine stärkere öffentliche Förderung des Wohnungsbaus zielführend sei.
Schließlich komme es auch darauf an, ob ein „Mietendeckel“ verhältnismäßig, d.h. zumutbar sei. Je undifferenzierter und restriktiver ein „Mietendeckel“ ausgestaltet sei, umso eher sei er im Rechtssinne unverhältnismäßig. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, dürfte eine regulierte Miete nicht auch den Mietern zugutekommen, die diese finanzielle Bevorzugung nicht nötig hätten. Auch müsste bei einem „Mietenstopp“ darauf geachtet werden, dass soziale und gierige Vermieter nicht gleichermaßen bestraft würden. Zudem müsste zwischen wohlsituierten Wohnlagen und Wohnungen in ärmeren Lagen unterschieden werden. Auf jeden Fall müsse eine bundesgesetzliche Regelung eines „Mietendeckels“ dem Eigentümer ein hinreichendes Maß an privater Nutzung belassen.
Abschließend erinnerte Professor Papier daran, dass durch eine Regulierung der Miethöhe nicht eine einzige neue Wohnung geschaffen, sondern lediglich ein knappes Gut verwaltet werde. Es bestehe sogar die Gefahr, dass sich die Wohnungsknappheit weiter verschärfe. Zu oft außer Acht gelassen werde zudem, dass es kein einklagbares Recht des Einzelnen auf bezahlbaren Wohnraum gebe. Es gebe lediglich den an den Staat gerichteten Auftrag, für ein hinreichendes Angebot an Wohnraum im Rahmen seiner Möglichkeiten zu sorgen. Auch dieses legitime Ziel rechtfertige zu seiner Erreichung nicht alle Mittel, vor allem nicht unrechtmäßige Zugriffe auf das Eigentum der Bürger. Papier plädierte dafür, angesichts der im Vergleich zu anderen europäischen Ländern niedrigen Wohneigentumsquote in der Bundesrepublik Deutschland, den Erwerb privaten Immobilieneigentums stärker als bisher staatlich zu fördern. Der Staat sei prinzipiell verpflichtet, einer weiter auseinanderdriftenden Vermögensverteilung entschiedener entgegenzutreten. Es bestehe langfristig die Gefahr, dass eine auf Freiheit und Privateigentum gründende Verfassungs- und Gesellschaftsordnung auf Dauer und insb. in krisenhaften Zeiten nicht mehr von denen mitgetragen werde, die zur überwältigend großen Masse der Nichteigentümer gehörten.
Der in Berlin initiierte Volksentscheid zur Sozialisierung von Wohneigentum sei ein erstes Warnzeichen. Professor Papier konstatierte schwere Versäumnisse in der Vermögens- und Eigentumspolitik und beklagte, die Politik in Deutschland denke gar nicht daran, wirksam gegenzusteuern und den eklatanten Missstand überhaupt als solchen zu erkennen. Notwendig sei eine politische und kulturelle Wende hin zu mehr Wertschätzung, zu mehr Stabilisierung und Förderung der auf individueller Freiheit, Selbstbestimmung und Privatautonomie basierenden Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland, selbstverständlich sozialstaatlich abgefedert und domestiziert. Gleichwohl deute vieles darauf hin, dass die tatsächliche Entwicklung in die genau entgegengesetzte Richtung hin zu mehr autoritärer Fürsorge und Wohlfahrtsstaatlichkeit führe.
Die Warnung, die Freiheit sei in Gefahr, habe auch in der Eigentums- und Vermögenspolitik ihre Berechtigung, schloss Professor Papier seinen Vortrag.
Großer Mitgliederandrang auch in schwierigen Zeiten
Fachseminare 2021
Präsenzseminare:
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„Begründung, Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen“ am 21.9.2021 Referentinnen: RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann
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„Betriebskosten in der Praxis“ am 5.10.2021 Referentinnen: RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner
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„Mieterhöhung & Mietminderung“ am 19.10.2021 Referentinnen: RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner
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„Steuerrecht“ am 21.10.2021 Referentin: RAin Claudia Finsterlin
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„Betriebskosten in der Praxis“ am 28.10.2021 Referentinnen: RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner
Live-Online-Training:
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„Mietverhältnis gekündigt – was nun?“ am 23.2.2021 Referentin: RAin Andrea Nasemann
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„WEG-Reform-2021 – Was ist neu?“ am 25.2.2021 Referent: RA Detlef L. Sterns
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„Ein neues Mietverhältnis begründen – Was Sie dabei beachten sollten“ am 20.4.2021 Referentin: RAin Andrea Nasemann
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„Eigenbedarfskündigung – rechtssicher durchsetzen“ am 5.5.2021 Referent: RA Detlef L. Sterns
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„Betriebskosten in der Praxis“ am 17.6.2021 Referentinnen: RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner
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„Mietverhältnis gekündigt“ – was nun?“ am 15.7.2021 Referentin: RAin Andrea Nasemann
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„Die häufigsten Fragen zur Mieterhöhung“ am 9.11.2021 Referentin: RAin Birgit Noack
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„Ein neues Mietverhältnis begründen – Was Sie dabei beachten sollten“ am 16.11.2021 Referentin: RAin Andrea Nasemann
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„Betriebskosten von A – Z“ am 12.2021, Referentin: RAin Birgit Noack
Abendseminare / Online:
Ref.: RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer
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„Die Familiengesellschaft: 10 gute Gründe zur Optimierung der vorweggenommenen Erbfolge“ am 18.5.2021
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„Die Immobilienübergabe: Finanzierung einer Immobilie im Erb- und Schenkungsfall“ am 6.2021
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„Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung/Patientenverfügung: Instrumente der selbstbestimmten Willenserklärung“ am 27.7.2021
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„Bewertung von Immobilien in Erb- und Schenkungsfällen“ am 28.9.2021
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„Das Testament – Regelnotwendigkeiten unter besonderer Berücksichtigung des Berliner Testaments“ am 11.2021
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„Die Familiengesellschaft: 10 gute Gründe zur Optimierung der vorweggenommenen Erbfolge“ am 14.12.2021
Pressewesen und Öffentlichkeitsarbeit
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Presse, Rundfunk und Fernsehen berichteten ausführlich über die Jahreshauptversammlung am 26. Oktober 2021, auf der em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D. zum Thema „Wie viele Belastungen verträgt das Eigentum?“ referierte.
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Sämtliche Münchener Tageszeitungen berichteten über die erneute Auszeichnung des Vereins als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
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Bei der turnusmäßig stattfindenden Arbeitsgruppe der Landeshauptstadt München war der Verein durch RA Bernhard Stocker vertreten.
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Fachseminare des Vereins zu miet- und steuerrechtlichen Fragen, die auch von Nichtmitgliedern jetzt auch in digitaler Form gebucht werden können, mussten wegen der großen Nachfrage von den Referenten des Vereins mehrmals wiederholt werden.
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In mehreren Münchner Tageszeitungen, in Stadtteilblättern sowie bei regionalen Rundfunk- und Fernsehsendern wurden zahlreiche Spots, Inserate und Anzeigen
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Der Immobilienteil der Münchner Wochenanzeiger veröffentlichte unter der Rubrik „Die Expertenrunde“ regelmäßig Interviews mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Vereins zu aktuellen
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Die Wochenzeitung Hallo veröffentlichte regelmäßig Interviews mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Vereins zu aktuellen
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Presse, Rundfunk und Fernsehen zeigten reges Interesse an der Meinung des Vereins zu den verschiedensten Themen. Dementsprechend nahmen Vorstand und Mitarbeiter in zahlreichen Interviews und Stellungnahmen die Gelegenheit wahr, der Öffentlichkeit die Auffassung des Vereins zu vermitteln.
Im Einzelnen:
5.1.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Münchner Merkur und der tz die Neuregelungen der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und nimmt Stellung zur Frage, ob die Reform für Hausverwalter zu mehr Arbeit und damit für die Eigentümer zu höheren Verwaltergebühren führen wird.
7.1.: RAin Andrea Nasemann erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern in welchen Fällen die Mietpreisbremse bei der Neuvermietung einer Wohnung nicht gilt.
13.1.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes.
15.1: Der Immostar veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den wirtschaftlichen Folgen für gewerbliche Vermieter, wenn diese durch geplante Neuregelung gezwungen werden sollten, mit ihren Mietern bei Corona-bedingten Umsatzeinbußen über eine Senkung der Miete zu verhandeln.
Ferner berichtet der Immostar über den neuen Online-Shop von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die erneute Auszeichnung als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer sowie über den vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen die Stadt erstrittenen Beschluss, wonach die Münchner Zweckentfremdungssatzung nichtig ist, soweit sie auch bei der Vermietung von Neubauwohnungen eine Mietpreisbindung an den Mietspiegelmiete vorgeschrieben hat.
19.1.: Der Münchner Merkur berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an den von der Stadt München verschärften Bestimmungen über die Sozialgerechte Bodennutzung (SoBoN), wonach Investoren jetzt 50 % der Flächen an die Stadt zu einen deutlich reduzierten Preis abtreten müssen.
20.1.: Die Münchner Wochen anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke zur Frage, ob die Kosten für das Fällen morscher Bäume auf die Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können.
22.1.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der tz Stellung zu den Auswirkungen des zunehmenden Homeoffice auf die Nachfrage nach Wohnraum.
26.1.: Die Süddeutsche Zeitung sowie der Bayerische Rundfunk berichten über den von HAUS + GRUND MÜNCHEN vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erstrittenen Beschluss zur Nichtigkeit von Bestimmungen in der Münchner Zweckentfremdungssatzung, wonach Bauherrn nach Abriss eines Gebäudes verboten werden sollte, Eigentumswohnungen zu errichten und die Miete für die Neubauwohnungen auf die Mietspiegelmiete gedeckelt werden sollte.
27.1.: Münchner Merkur und Abendzeitung berichten ausführlich zum gleichen Thema.
Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Andrea Nasemann zur Frage, ob sich ein Mieter, der eine unrenovierte Wohnung gemietet hat, während des Mietverhältnisses an Renovierungskosten beteiligen muss.
29.1.: Der Immostar veröffentlicht Informationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu dem am 1.11.2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetz sowie zu den neuen Bestimmungen über die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen. RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, unter welchen Voraussetzungen Bäume auch bei Bestehen einer Baumschutzverordnung gefällt werden dürfen.
30.1.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an dem Bestreben der Stadt, die Kaufpreise bei Ausübung des städtischen Vorkaufsrechts gesetzlich auf den Ertragswert zu deckeln.
Ferner berichtet die Süddeutsche Zeitung über den neuen Online-Shop von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die erneute Auszeichnung als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer sowie über den vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen die Stadt erstrittenen Beschluss, wonach die Münchner Zweckentfremdungssatzung nichtig ist, soweit sie auch bei der Vermietung von Neubauwohnungen eine Mietpreisbindung an den Mietspiegelmiete vorgeschrieben hat.
3.2.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern das Verbot von Ölheizungen in dem am 1.11.2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetz und informiert darüber, unter welchen Voraussetzungen Ölheizungen auch weiterhin eingebaut und betrieben werden dürfen.
4.2.: Die Immobilien Zeitung berichtet über den von HAUS + GRUND MÜNCHEN vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erstrittenen Beschluss zur Nichtigkeit von Bestimmungen der städtischen Zweckentfremdungssatzung, wonach Bauherrn nach Abriss eines Gebäudes verboten werden sollte, Eigentumswohnungen zu errichten und die Miete für die Neubauwohnungen auf die Mietspiegelmiete gedeckelt werden sollte.
5.2.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, welche Art bzw. wieviel Lärm in einem Mehrfamilienhaus geduldet werden muss.
10.2.: RAin Ariane Schlegel erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, ob der Mieter einer Eigenbedarfskündigung wegen seines hohen Alters, der langen Mietdauer oder wegen des angespannten Wohnungsmarktes wiedersprechen kann.
12.2.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu aktuellen Urteilen aus dem Mietrecht.
13.2.: Münchner Merkur, tz und Abendzeitung berichten über den neuen Online-Shop von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die erneute Auszeichnung als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer sowie über den vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen die Stadt erstrittenen Beschluss, wonach die Münchner Zweckentfremdungssatzung nichtig ist, soweit sie auch bei der Vermietung von Neubauwohnungen eine Mietpreisbindung an den Mietspiegelmiete vorgeschrieben hat.
17.2.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, in welchen Fällen Wohnungseigentümer nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes einen Anspruch auf Durchführung von baulichen Veränderungen haben.
23.2.: Der Bayerische Rundfunk sendet im Notizbuch ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu dem von HAUS + GRUND MÜNCHEN erstrittenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Stadt Eigentümer nicht mehr zwingen kann, die nach Abriss eines Mehrfamilienhauses neu gebauten Wohnungen maximal zur Mietspiegelmiete zu vermieten.
24.2.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Martin Sauer zur Frage, ob der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter sich weigert, geplante Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung zu dulden.
26.2.: RA R. Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, wie ein Grundstückseigentümer vorgehen sollte, wenn der Nachbar sich weigert, auf das Grundstück überhängende Äste zu beseitigen.
3.3.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob Hausverwalter nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes jetzt auch virtuelle Eigentümerversammlungen durchführen dürfen.
10.3.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, wer für die Beseitigung von Ungeziefer z.B. Ameisen in der Wohnung zuständig ist.
12.3.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur aktuellen Rechtsprechung aus dem Immobilienrecht.
13.3.: München TV sendet ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den energetischen Nachrüstpflichten von Hauseigentümern nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz.
Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der März-Ausgabe über die Neuauflage des von den RAin K. Gerber und RAin A. Nasemann verfassten Buches „Nachbarschaftsrecht“.
16.3.: RA Rudolf Stürzer gibt in der tz Tipps, was Vermieter bei ihrer Einkommensteuererklärung beachten sollten.
17.3.: Die Münchner Wochen anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob Mieter verpflichtet sind, auch große Fensterfronten, die teilweise über 3 m hoch sind von außen zu reinigen.
24.3.: Zum Thema „Boom bei Baumärkten in der Corona-Pandemie“ erläutert RA Rudolf Stürzer in der tz, welche Maßnahmen Mieter in der Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters ausführen dürfen.
Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zum Verbot von Ölheizungen ab 2026 nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz und den geltenden Ausnahmeregelungen.
26.3.: Der Immostar nimmt im Editorial Bezug auf die Presseinformation von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur Kündigung des Vermieters wegen laufender Vertragsverletzungen durch den Mieter.
31.3.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, was die Verwaltung eines Mietshauses durch eine gewerbliche Hausverwaltung kosten darf.
7.4.: Die Münchner Wochenan zeiger berichten über das von HAUS + GRUND MÜNCHEN erstrittene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Stadt Grundstückseigentümern, die ein altes Gebäude abreißen, nicht auferlegen darf, die neuen Wohnungen nur zur Mietspiegelmiete zu vermieten.
Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA G. Hopfensperger zur Frage, ob Wohnungseigentümer nach der am 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes einen Anspruch auf Durchführung von baulichen Veränderungen haben.
9.4.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur aktuellen Rechtsprechung aus dem Immobilienrecht.
RA Rudolf Stürzer nimmt in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ Stellung zur Frage, ob und wann Haus- und Wohnungseigentümer Geräte zur Erfassung des Heiz- und Warmwasserverbrauchs auf Funkablesung umstellen müssen.
14.4.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, welche Angaben der von der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorzulegende Vermögensberichte enthalten muss.
16.4.: RA Rudolf Stürzer nimmt im Münchner Merkur und der tz Stellung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Berliner Mietendeckel verfassungswidrig ist und erläutert die Auswirkungen auf das Bayerische Volksbegehren für einen 6-jährigen Mietenstopp.
20.4.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der Augsburger Allgemeinen Stellung zum gleichen Thema.
21.4.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Martin Seydel zur Frage, ob ein Mieter zur Zahlung der Kosten für die Überprüfung der Abgaswege und Raumheizer zahlen muss.
23.4.: Der Immostar veröffentlicht die Stellungnahme von HAUS + GRUND MÜNCHEN, wonach das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.4.2021 zur Unzulässigkeit des Berliner Mietendeckels auch das Aus für die Initiative „6 Jahre Mietenstopp in Bayern“ bedeutet.
24.4.: Der Bayerische Rundfunk sendet ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zur Frage, welche Änderungen Wohnungseigentümer und Mieter am Balkon und Terrasse vornehmen dürfen.
28.4.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Georg Hopfensperger zur Frage, was sich durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes bei den Jahresabrechnungen der Hausverwaltung geändert hat.
5.5.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo wie hoch die Kosten der Verwaltung für ein Mietshaus sein dürfen.
Die Süddeutsche Zeitung veröffentlicht eine Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer zum Ankauf von Belegrechten durch die Stadt.
Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der Mai-Ausgabe über die Neuauflage des von den RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann verfassten Buches „Nachbarschaftsrecht“.
7.5.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Kritik von RA Rudolf Stürzer an dem neuen Baulandmobilisierungsgesetz, wonach u.a. die Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen auch außerhalb von Erhaltungssatzungsgebieten untersagt wird
12.5.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Simon Koch zur Frage, ob der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, wenn er Interessenten für eine angebotene Mietwohnung abgesagt hat, weil Mieter mündlich die Anmietung zugesagt, dann aber aus privaten Gründen davon Abstand genommen haben.
19.5.: RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Frage, ob ein Mieter bei seinem Auszug Dübellöcher, die er während seiner Mietzeit angebracht hat, verschließen muss.
21.5.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Ankündigung einer Popularklage der Stadt gegen das von HAUS + GRUND MÜNCHEN erstrittene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Stadt Grundstückseigentümern, die ein altes Gebäude abreißen, nicht auferlegen darf, die neuen Wohnungen nur zur Mietspiegelmiete zu vermieten.
RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ die Frage, ob Wohnungseigentümer die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft benötigen, wenn sie die Fassade des Hauses mit einer Kletterpflanze verschönern wollen.
26.5.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt ist, wenn sich durch Umbauarbeiten in dem Anwesen die vermietete Fläche um 8 % reduziert.
27.5.: Die Immobilien Zeitung berichtet über das von RA Georg Hopfensperger und RAin Melanie Sterns-Kolbeck verfasste Buch „Die Eigentümerversammlung“.
2.6.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Florentina Mantscheff zur Frage, wer die Kosten für die Renovierung der Wohnung trägt, wenn der in der Wohnung verstorbene Mieter erst nach längerer Zeit gefunden wurde und dadurch erhebliche Schäden entstanden sind.
4.6.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu neuen Urteilen aus dem Immobilienrecht sowie eine Stellungnahme von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur Popularklage der Stadt gegen das Bayerische Landesgesetz zur Zweckentfremdung.
7.6.: In einer Videoschaltung zur Abendschau des Bayerischen Fernsehens erläutert RA Rudolf Stürzer im Interview mit Roman Roell, ob und in welcher Weise Städte und Gemeinden die Kosten für die Erneuerung von Trinkwasserleitungen von den Hauseigentümern verlangen können und Hauseigentümer diese Kosten auf ihre Mieter umlegen dürfen.
9.6.: RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob Mieter zur Reduzierung ihrer Heizkosten einen Anspruch gegen den Vermieter auf Stilllegung von Heizkörpern in Räumen haben, die von ihnen nicht benutzt werden.
Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der Juni-Ausgabe über die Neuauflage des Buches „Die Eigentümerversammlung“ von RAin Melanie Sterns-Kolbeck und RA Georg Hopfensperger.
16.6.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, ob der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, wenn er die Mietwohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau überlassen will.
Die Zeitschrift des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet in der Juni-Ausgabe in der Fachzeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM) über die Neuauflage des Buches „Nachbarschaftsrecht“ der RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann.
18.6.: In der tz-Serie „Bürgeranwalt“ erläutert RA Rudolf Stürzer, welche Ansprüche ein Grundstückseigentümer gegen erhebliche Beeinträchtigungen durch eine fremdländische Tanne auf dem Nachbargrundstück geltend machen kann, wenn der Garten durch klebrige und spitze Zapfen der Tanne übersäht wird und daher nur noch eingeschränkt nutzbar ist.
19.6.: Die ARD sendet in der Tagesschau ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zur Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an der bundesweiten Aktion „6 Jahre Mietenstopp“. Der Bayerische Rundfunk berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an dem bundesweiten Aktionstag Mietenstopp des Deutschen Mieterbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes, mit dem ein bundesweiter 6-jähriger Mietenstopp erreicht werden soll.
23.6.: RA Martin Sauer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob Vermieter die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen können.
30.6.: Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Hessen veröffentlicht einen Gastkommentar von RA Rudolf Stürzer „Lieber ein Haus im Grünen“.
RAin Andrea Nasemann erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Ausnahmen von der Mietpreisbremse bei Abschluss eines neuen Mietvertrages.
2.7.: Der Immostar veröffentlicht ein Grußwort von RA Rudolf Stürzer in der Spezialausgabe zur Münchner Immobilienmesse.
Ferner berichtet der Immostar über die neuen digitalen Serviceleistungen für Mitglieder sowie über die erneute Auszeichnung des Vereins als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
5.7.: Der Newsletter des Verbandes der Immobilienverwalter (VDIV) berichtet über die Neuauflage des Buches „Nachbarschaftsrecht“ der RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann.
7.7.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Dr. B. Merkel zur Frage, ob der Vermieter einem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter eine andere freiwerdende Wohnung in seinem Haus anbieten muss.
9.7.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ die Frage, ob der Vermieter eines Parkplatzes für Schäden haftet, die bei einem Sturm am Fahrzeug des Mieters durch abgebrochene Äste entstanden sind.
Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berichtet in der Juli-Ausgabe über das Buch „Immobilieneigentum kompakt“ der RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann.
12.7.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet anlässlich eines aktuellen Falles über die Forderung von HAUS + GRUND MÜNCHEN, die Erbschaftsteuer nicht nach den Bodenrichtwerten, sondern nach den Mieterträgen zu bemessen, wodurch soziale Vermieter bevorzugt werden und ein Verkauf des Hauses wegen einer exorbitanten Erbschaftsteuer vermietet werden kann.
14.7.: RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke erläutert in der Wochenzeitung Hallo, ob die Kosten für die Fällung von zwei morschen Bäumen in der Betriebskostenabrechnung als Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Die Verbandzeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der Juli-Ausgabe über die Neuauflage des „Praxishandbuchs Wohnungseigentum“ von RA Rudolf Stürzer, RA Georg Hopfensperger, RAin Melanie Sterns-Kolbeck, RA Detlef L. Sterns und RAin Claudia Finsterlin.
21.7.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern die Frage, ob der Mieter auch bei baulichen Änderungen die ihm der Vermieter gestattet hat (z.B. Anbringen eines Katzennetzes am Balkon) den ursprünglichen Zustand wiederherstellen muss, wenn er aus der Wohnung auszieht.
28.7.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Georg Hopfensperger zur Frage, ob der Verwalter nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz auch eine virtuelle Eigentümerversammlung durchführen kann.
Die Fachzeitschrift des Deutschen Mieterbundes (DMB) Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM) berichtet in der Juli-Ausgabe über die Neuauflage des Buches „Die Eigentümerversammlung“ von RAin Melanie Sterns-Kolbeck und RA Georg Hopfensperger.
30.7.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ wer die Kosten für die Beseitigung von Unwetter– und Hochwasserschäden an der Mietwohnung und Einrichtungsgegenständen übernehmen muss.
31.7.: Die Münchner Wochenanzeiger berichten über die neuen digitalen Serviceleistungen sowie über die erneute Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
3.8.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Ausführungen von RA Rudolf Stürzer am „Runden Tisch“ der Süddeutschen Zeitung zum Thema „Nachhaltige Immobilienentwicklung“ sowie über die erneute Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
4.8.: RA Harald Spöth erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ausreichend ist, wenn die Bedarfsperson konkret benannt und das Interesse, welches diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, dargelegt wird.
5.8.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der Süddeutschen Zeitung Stellung zur Höhe der Mieten, die von einem Münchner Vermieter mit größeren Wohnungsbestand verlangt werden.
6.8.: In der tz-Serie „Bürgeranwalt“ erläutert RA Rudolf Stürzer in welchen Fällen Mieter eigenständig Handwerker mit einer Reparatur an der Mietsache beauftragen dürfen.
11.8.: RA Rudolf Stürzer nimmt im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern Stellung zur Frage, ob Klimaschutz das Wohnen teurer macht und wer für die Kosten aufkommen soll.
RAin M. Westner erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Frage, ob Mieter verpflichtet sind auch große Fensterfronten des Mietobjekts, die teilweise über 3 m hoch sind auch von außen zu reinigen.
13.8.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen des Vereins zu neuen Urteilen aus dem Miet- und Immobilienrecht.
14.8.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA R. Stürzer zum Thema Leerstand von Wohnungen.
18.8.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, die Rechtsfolgen, wenn der Mieter Mängel der Mietwohnung z.B. Schimmelbefall beanstandet, dem Vermieter aber den Zutritt zur Wohnung zur Feststellung und Beseitigung der Mängel verweigert.
20.8.: RA Rudolf Stürzer informiert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, was beim Abschluss eines Maklervertrages beachtet werden sollte.
RA Rudolf Stürzer nimmt im Münchner Merkur und der tz Stellung zur Entwicklung der Immobilienpreise im Großraum München sowie zu den Auswirkungen vom verstärkten Homeoffice und gibt Tipps, wo sich die Preise bisher noch moderat entwickelt haben und sich der Kauf einer Immobilie am meisten lohnen könnte.
25.8.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo was der jährliche Vermögensbericht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft beinhalten muss.
Unser Team
Reihe vorne: RA Francesco di Pace, Renate Nesslauer, RAin Martina Westner, Vera Person-Böhm, RA Heiko Wagener, Katharina Lazovic, RA Harald Spöth, RA Detlef L. Sterns
Reihe mitte: RAin Florentina Mantscheff, RA Simon Koch, RAin Kathrin Gerber, Andreas Stürzer, RAin Birgit Noack – stellvertr. Vorsitzende, RA Rudolf Stürzer – Vorsitzender, RAin Melanie Sterns-Kolbeck, Eva Stürzer, RAin Ariane Schlegel, RAin Katharina Rößler, Andrea Oswald, Ruzica Milicevic
Reihe hinten: RA Martin Sauer, RA Martin Seydel, RA Georg Hopfensperger, RA Dr. Benjamin Merkel, RA Bernhard Stocker, RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer, RAin Andrea Nasemann, Dipl.-Ing. Andreas Heisler, Karina Popescu, RAin Astrid Congiu-Wehle, Dipl.-Arch. Andrea Lange, Sabine Grasarevic, RAin Claudia Finsterlin, Christina Schenker
27.8.: RA Rudolf Stürzer nimmt im Münchner Merkur und der tz Stellung zur Frage, ob Mietern wegen der verstärkten Nutzung ihrer Wohnung u.a. durch Homeoffice hohe Nebenkostennachzahlungen drohen.
31.8.: Münchner Merkur und tz berichten anlässlich eines aktuellen Falles über die Forderung von HAUS + GRUND MÜNCHEN, die Erbschaftsteuer nicht nach den Bodenrichtwerten, sondern nach den Mieterträgen zu bemessen, wodurch soziale Vermieter bevorzugt werden und ein Verkauf des Hauses wegen einer exorbitanten Erbschaftsteuer vermietet werden kann.
1.9.: RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, wie der Kaufpreis einer Immobilie in der Einkommensteuererklärung bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen und was aus steuerlicher Sicht zu beachten ist.
Das Portal von Haus & Grund Deutschland berichtet über die erneute Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Grundeigentümer im Bundesgebiet und die persönliche Übergabe der Urkunde an RA Rudolf Stürzer durch Haus & Grund Präsident Dr. Kai Warnecke in den Geschäftsräumen des Vereins.
8.9.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, was sich bei den Jahresabrechnungen durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes geändert hat.
9.9.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der tz Stellung zu den Wahlprogrammen der Parteien zur Bundestagswahl.
13.9.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der Online-Ausgabe der Welt die Auswirkungen des derzeit stark steigenden Verbraucherpreisindexes auf die Wohnungsmieten.
15.9.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, was Wohnungseigentümer unternehmen können, wenn sie einen Beschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung für nicht ordnungsgemäß halten.
Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der September-Ausgabe über die Neuauflage des „Praxishandbuchs Wohnungseigentum“ von RA Rudolf Stürzer, RA Georg Hopfensperger, RAin Melanie Sterns-Kolbeck, RA Detlef L. Sterns und RAin Claudia Finsterlin.
18.9.: Die Augsburger Allge meine veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zum gleichen Thema.
22.9.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Simon Koch zur Frage, ob der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, wenn er Interessenten für eine angebotene Mietwohnung abgesagt hat, weil Mieter mündlich die Anmietung zugesagt, dann aber aus privaten Gründen davon Abstand genommen haben.
24.9.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ die Rechtslage, wenn bei Rodungsarbeiten auf einem Grundstück das Einfahrtstor des Nachbarn durch an- und abfahrende Lkws beschädigt wird und gibt Tipps, wie der Grundstückseigentümer und der Schadensverursacher ermittelt werden können.
Der Immostar berichtet über die Empfehlung von HAUS + GRUND MÜNCHEN, Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen.
29.9.: RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob es eine Möglichkeit gibt, die Kosten der Erneuerung von Bauteilen eines Eigenheims z.B. Heizung, Wärmedämmung, Fenster in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
2.10.: Die Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur und tz berichten über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündigung der Jahreshauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.
Das IHK Magazin für München und Oberbayern berichtet in der Oktober-Ausgabe über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN sowie über die erneute Auszeichnung als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
6.10.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, ob der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt ist, wenn sich durch Umbauarbeiten im Anwesen die vermietete Fläche geringfügig reduziert.
9.10.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der Süddeutschen Zeitung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, eine Eigentümerversammlung ausschließlich digital abzuhalten.
Münchner Merkur und tz berichten über einen Fall in dem das zuständige Finanzamt dem Vermieter den Ansatz von Werbungskosten gekürzt hat, weil er nach Auffassung des Finanzamts zu wenig Miete verlangt und veröffentlichen dazu die Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer sowie die Forderung nach einer Abschaffung dieser mietpreistreibenden Bestimmung des Einkommensteuerrechts über die sog. „Gefälligkeitsmiete“.
Die Abendzeitung berichtet über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündigung der Jahreshauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.
12.10.: RA Rudolf Stürzer nimmt in einem Beitrag der tz zur Expo-Real Stellung zur Entwicklung des Münchner Wohnungsmarktes und die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Nachfrage nach Wohnraum.
13.10.: Im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern erläutert RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke, was ein Grundstückseigentümer unternehmen kann, wenn Äste eines Baumes auf dem Nachbargrundstück herüberragen und das Grundstück ferner durch herabfallende Nadeln und Zapfen in großer Menge beeinträchtigen.
16.10.: DER SPIEGEL berichtet über die erneute Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolgreichste Interessenver-tretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
Die Wochenzeitung Hallo berichtet über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN un die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündigung der Jahreshauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.
20.10.: RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke erläutert in der Wochenzeitung Hallo, ob Mieter zur Reduzierung ihrer Heizkosten einen Anspruch gegen den Vermieter auf Stilllegung von Heizkörpern in Räumen haben, die von ihnen nicht benutzt werden.
Die Münchner Wochenanzeiger berichten über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündigung der Jahreshauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.
22.10.: In einem Grußwort des Immostar zur Münchner Immobilienmesse erläutert RA Rudolf Stürzer, ob es sich bei den hohen Kaufpreisen noch lohnt, im Großraum München eine Immobilie zu erwerben. Der Immostar berichtet über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündigung der Jahreshauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.
23.10.: Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur und tz berichten über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündigung der Jahreshauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.
27.10.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung der Mieträume verlangen kann.
29.10.: Münchner Merkur und tz veröffentlichen anlässlich eines Berichtes über den Verkauf einer 40 m²- Wohnung zum Kaufpreis von 1,1 Millionen sowie die Einschätzung von RA Rudolf Stürzer zur weiteren Entwicklung der Kaufpreise im Stadtgebiet München.
Münchner Merkur und tz berichten in einem Beitrag „So schützen Sie Ihr Eigentum“ über das Buch „Einbruchsicherung“ von RA Rudolf Stürzer und Architekt Stefan Onischke.
1.11.: München TV berichtet am 1. November und an den vier darauf folgenden Tagen über die Jahreshauptversammlung von HAUS + GRUND MÜNCHEN mit Professor Dr. Hans-Jürgen Papier und sendet ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den Dienstleistungen des Vereins, zur Entwicklung der Miet- und Kaufpreise sowie zur Erbschaftsteuer.
2.11.: RA Rudolf Stürzer diskutiert am „Runden Tisch“ der Süddeutschen Zeitung mit Stadtbaurätin Professor Dr. Elisabeth Merk und Vertretern der Wohnungswirtschaft über das Thema „Wohnen in und um München“.
RA Rudolf Stürzer nimmt in der Abendzeitung Stellung zu den Auswirkungen des starken Anstiegs des allgemeinen Lebenshaltungskostenindex auf die Entwicklung der Wohnungsmieten und zur Forderung des Mietervereins auf Abschaffung der Indexmieten.
3.11.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Dr. Benjamin Merkel zur Frage, ob der Vermieter einem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter eine andere frei werdende Wohnung in seinem Haus anbieten muss.
5.11.: Die Abendzeitung berichtet über einen Fall in dem das zuständige Finanzamt dem Vermieter den Ansatz von Werbungskosten gekürzt hat, weil er nach Auffassung des Finanzamts zu wenig Miete verlangt und veröffentlichen dazu die Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer sowie die Forderung nach einer Abschaffung dieser mietpreistreibenden Bestimmung des Einkommensteuerrechts über die sog. „Gefälligkeitsmiete“.
Der Immostar berichtet über die Neuauflage des „Vermieter-Lexikons“ von RA Rudolf Stürzer und RA Michael Koch sowie über eine Presseinformation von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu Nachbarstreitigkeiten im Herbst sowie zur Frage, wann ein Grundstückseigentümer für Sturmschäden an fremden Eigentum haftet.
10.11.: Die Münchner Wochen anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Melanie Sterns-Kolbeck zur Frage, ob Wohnungseigentümer nach der Reform des Wohnungseigentümergesetzes nunmehr auch die Möglichkeit haben per Videozuschaltung an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.
12.11.: Das Handelsblatt – Wirtschaftswoche veröffentlicht eine Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer zu den Auswirkungen eines neuen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, wonach beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses Städte und Gemeinden ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nur noch unter strengen Voraussetzungen ausüben können.
17.11.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Martin Sauer zur Frage, ob der Vermieter die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder in der vermieteten Eigentumswohnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung von seinem Mieter verlangen kann.
Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berichtet in der November-Ausgabe über die Neuauflage des Praxishandbuchs Wohnungseigentum von RA Rudolf Stürzer, RA Georg Hopfensperger, RAin Melanie Sterns-Kolbeck, RA Detlef L. Sterns und RAin Claudia Finsterlin.
24.11.: Die Münchner Wochen anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Birgit Noack zur Frage, ob ein Energieausweis neu erstellt werden muss, wenn der vorliegende Energieausweis bereits älter als 10 Jahre ist.
26.11.: Die Immobilien Zeitung berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an einem Stadtratsbeschluss, wonach die Stadt mit Steuergeldern Mitgliedschaften in den Münchner Mietervereinen finanziert.
30.11.: Die Süddeutsche Zei tung berichtet über die Statements von RA Rudolf Stürzer beim „Runden Tisch“ der Süddeutschen Zeitung zum Münchner Wohnungsmarkt mit Vertretern der Stadt und der Immobilienwirtschaft.
Ferner berichtet die Süddeutsche Zeitung über die wiederholte Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
1.12.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob der Mieter bei seinem Auszug ein von Vermieter genehmigtes Katzennetz am Balkon beseitigen muss.
3.12.: In der tz-Serie „Bürgeranwalt“ erläutert RA Rudolf Stürzer Fragen zur Zweitwohnung sowie zur vergünstigten Vermietung an Angehörige.
Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu aktuellen Urteilen aus dem Miet- und Immobilienrecht.
8.12.: Die Münchner Wochen anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zur Frage, wie hoch die Kosten für die Verwaltung eines Mehrfamilienhauses sein dürfen.
10.12.: Der Bayerische Rund funk sendet ein Interview mit RA R. Stürzer zur Frage, wie Keller- und Abstellräume in Wohnungseigentumsanlagen von Eigentümern und Mietern genutzt werden dürfen.
RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, ob für Wohnungseigentümerversammlungen eine Zugangsbeschränkung für nicht geimpfte Eigentümer nach der 2G-Regel zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen digitale Eigentümerversammlungen abgehalten werden können.
14.12.: Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berichtet in der Dezember-Ausgabe über die Neuauflage des von RAin B. Noack verfassten Buches „Vermieterwissen 2022 – Neues und Wichtiges für Vermieter, Verwalter und Makler“.
15.12.: Der Immostar veröffentlicht eine Presseinformation von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu den von der neuen Regierung geplanten Änderungen beim Thema Bauen und Wohnen sowie eine Presseinformation zur Räum- und Streupflicht von Hauseigentümern und Mietern.
Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Harald Spöth zur Frage, welche Angaben in einer Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs enthalten sein müssen.
20.12.: München TV sendet ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den von der neuen Regierung beabsichtigten Änderungen im Bau- und Mietrecht sowie zur Neuregelung der Grundsteuer.
Im tz-Ratgeber erörtert RA Rudolf Stürzer, was beim Kauf einer Immobilie beachtet werden sollte.
22.12.: Die Münchner Wochen anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Melanie Sterns-Kolbeck zur Frage, wer bei einer Eigentumswohnung für Schäden am Sondereigentum z.B. Wasserschaden am Innenputz und am Parkett aufkommen muss, wenn dieser Schaden durch einen Mangel des Gemeinschaftseigentums z.B. aufgrund eines undichten Daches verursacht worden ist.
29.12.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter ein Recht zum Zutritt und zur Besichtigung einer vermieteten Wohnung hat.
Kassenwesen
Das Beitragssoll für 2021 errechnet sich mit EUR 4.128.398. Hiervon waren am Jahresende beglichen EUR 4.087.819, so dass im Berichtsjahr ein Beitragsrückstand von EUR 40.579 (Vj. EUR 36.332) angefallen ist.
Von den Beitragsrückständen der Jahre vor 2021, die zu Beginn desselben EUR 79.247 betrugen, konnten unter Berücksichtigung einiger Beitragsberichtigungen und Außersollstellungen EUR 20.527 bereinigt werden. EUR 58.720 stehen noch offen. Zum 31.12.2021 errechnet sich ein Gesamtrückstand von EUR 99.299 (Vj. EUR 79.247), um dessen Ausgleichung die Geschäftsleitung unter Heranziehung aller gebotenen Möglichkeiten bemüht ist. Nach Abzug der Mehrwertsteuer ergibt sich für die Einnahmen- und Ausgabenrechnung ein Gesamteingangssoll von Beiträgen für 2021 in Höhe von EUR 4.009.706.
Geschäftsstelle
Der Verein beschäftigte 27 Angestellte und 9 freie Mitarbeiter. Die Nachfrage bei Drucksachen, Merkblättern und Broschüren war unverändert hoch. Mietverträge und Musterschreiben sind jetzt auch online über das Internet erhältlich.
Unsere Vergleichsmietensammlung wird laufend fortgeschrieben und aktualisiert. Sie umfasst inzwischen ca. 12.829 Wohnungen und erfreute sich reger Nachfrage.
Gleiches gilt auch für die Grundstücks- und Mietrechtsschutzversicherung.
Dank an Mitglieder und Mitarbeiter
Die Vorlage des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses für das Kalenderjahr 2021 gibt der Geschäftsleitung Anlass, allen Mitgliedern für ihren Zusammenhalt und allen ehrenamtlichen sowie hauptberuflichen Mitarbeitern für ihre erfolgreich geleistete Arbeit Dank und Anerkennung auszusprechen.