Zahlungsverzug – Abmahnung hindert sofortige Kündigung

Urteilsdatum: 26.09.2017

Der Sinn und Zweck einer Abmahnung besteht zum einen darin, dem Empfänger unmissverständlich deutlich zu machen, dass ein bestimmt bezeichnetes Verhalten nicht mehr länger hingenommen wird. Zum anderen soll die Abmahnung dem Mieter Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Verhaltens geben (so bereits BGH, Urteil v. 11.01.2006, VIII ZR 364/04, WuM 2006 S.193). Bei Vertragsverstößen z.B. ständig unpünktliche Mietzahlung, ist die Abmahnung zwar nicht förmliche Voraussetzung für die Kündigung, jedoch kann im Einzelfall die für die Kündigung notwendige Erheblichkeit leichter angenommen werden, wenn der Mieter das vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt.

Dazu hat das LG Berlin jetzt entschieden, dass der Vermieter, der gegenüber dem Mieter wegen Zahlungsverzuges eine fristgebundene (Ab-)Mahnung ausspricht, damit konkludent (schlüssig) auf den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung bis zum fruchtlosen Ablauf der mit der Abmahnung für die Nachzahlung der Mieten gesetzten Frist verzichtet. Eine auf den (ab-)gemahnten Zahlungsverzug gestützte Kündigung ist deshalb unwirksam, wenn sie vor Fristablauf erklärt wird (LG Berlin, Beschluss v. 26.09.2017, 67 S 166/17, GE 2017 S.1224).

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