Tod des Mieters – Kein Eintritt in Garagenmietvertrag
Ob nach dem Tod des Mieters der sog. privilegierte Personenkreis, mit dem der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat (Ehegatte, Lebenspartner, Familien-, Haushaltsangehörige) nicht nur zur Nutzung der Wohnung, sondern auch zur Nutzung der Garage berechtigt ist, hängt nach einem neuen Urteil des BGH davon ab, ob die Garage zusammen mit der Wohnung d.h. durch ein einheitliches Mietverhältnis vermietet wurde oder ob der verstorbene Mieter mit seinem Vermieter einen separaten Garagenmietvertrag abgeschlossen hatte.
Wurden bei Anmietung einer Wohnung mit Garage zwei getrennte Mietverträge abgeschlossen, tritt beim Tod des Mieters der privilegierte Personenkreis (Ehegatte, Lebenspartner, Familien-, Haushaltsangehörige), mit dem der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, gem. § 563 BGB nur in den Mietvertrag über die Wohnung ein; nicht aber in den Garagenmietvertrag, da dieser von § 563 BGB nicht erfasst wird.
Anders ist die Rechtslage, wenn es sich um ein sog. einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage handelt d.h. die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages ist. In diesem Fall ist der privilegierte Personenkreis gem. § 563 BGB auch zur Nutzung der Garage berechtigt, sofern nicht in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB), der den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses (über Wohnung und Garage) berechtigt (BGH, Urteil v. 15.01.2020, XII ZR 46/19).
26.05.2020