Stromdiebstahl – Laden von E-Auto mit Allgemeinstrom nicht immer Kündigungsgrund

Urteilsdatum: 17.05.2024

Trotz wiederholt unerlaubter Stromentnahme aus einer Allgemeinsteckdose eines Mehrfamilienhauses zum Aufladen eines E-Autos, liegt nach einem neuen Urteil des AG Leverkusen eine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung des Mieters (noch) nicht vor, wenn der Mieter vor der Kündigung nicht abgemahnt wurde, der Schaden geringfügig (hier: unter 50 €) ist und der Mieter sofort eine Ausgleichszahlung in mehrfacher Höhe des Schadens angeboten hat.

Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Dies ist der Fall bei Diebstählen innerhalb des Anwesens; auch beim sog. Stromdiebstahl d.h. Entnahme von Strom aus der Leitung eines Mietshauses für die eigene Wohnung (so bereits LG Köln, Urteil v. 17.03.1994, 1 S 251/93, NJW-RR 1994, S. 909). Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung auch gerechtfertigt, wenn der Mieter oder ein Dritter, dessen Verhalten sich der Mieter zurechnen lassen muss, seine Wohnung über ein an die von ihm wieder in Betrieb genommene Baustromversorgung angeschlossenes Kabel mit Strom versorgt (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 10.02.2015, 11 C 103/14, GE 2015, S. 390).

In dem vom AG Leverkusen entschiedenen Fall, hatte der Mieter sein E-Auto, einen sog. Plug-in-Hybrid mehrfach an der Allgemeinsteckdose im Keller aufgeladen. Obwohl der Mieter dies sofort nach Beanstandung durch Bewohner des Hauses unterließ, sich entschuldigte und versprach, das Auto dort nicht mehr zu laden, beharrte der Vermieter auf seiner fristlose Kündigung. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Entscheidend war für das Gericht, dass der Mieter sein Fehlverhalten sofort eingestanden und sich entschuldigt hatte, wodurch keine Wiederholungsgefahr bestand und der Hausfrieden durch das Verhalten des Mieters nur in sehr geringfügigem Maße als gestört angesehen werden konnte. Ferner hatte der Mieter zur Wiederherstellung des Hausfriedens eine Wiedergutmachung in mehrfacher Höhe des Schadens angeboten, den das Gericht unter Zugrundelegung der Stromaufnahme des

Plug-in-Hybrids und der Anzahl der Ladevorgänge auf unter 50 € schätzte (AG Leverkusen, Urteil v. 17.05.2024, 22 C 157/23).

28.08.2024

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