Schönheitsreparaturen – Mieter muss Kosten für Nikotinsperre zahlen

Urteilsdatum: 29.02.2016

Rauchen in der Mietwohnung in „normalem Umfang“ wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als vertragswidrig angesehen. Daher hat der Mieter die dadurch entstandenen Vergilbungen und Nikotinablagerungen nicht verschuldet und ist dementsprechend zur Beseitigung der Ablagerungen und zur Renovierung der Wohnung nur bei Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung über die Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Gleiches gilt auch dann, wenn in der Wohnung zwar übermäßig stark („exzessiv“) geraucht worden ist, die Ablagerungen aber durch Ausführung von Schönheitsreparaturen d.h. durch übliche Malerarbeiten beseitigt werden können (so bereits BGH, Urteile v. 28.06.2006, VIII ZR 124/05, WuM 2006 S. 513 und v. 05.03.2008, VIII ZR 37/07, WuM 2008 S.213).

Können dagegen die durch das Rauchen entstandenen Verschlechterungen nicht mehr durch Ausführung von üblichen Schönheitsreparaturen, sondern nur noch durch darüber hinaus gehende Instandsetzungsarbeiten beseitigt werden, ist der Mieter schadensersatzpflichtig, so z.B. wenn sanitäre Anlagen, mitvermietete (Einbau) Möbel, Beschläge, Lichtschalter, Verkleidungen u.ä. durch Nikotineinwirkung so stark verfärbt sind, dass sie nicht mehr gereinigt werden können und ersetzt werden müssen (so z.B. LG Koblenz, Urteil v. 27.10.2005, 14 S 76/05, ZMR 2006 S.288).

Dementsprechend hat der Mieter nach einem neuen Urteil des LG Hannover u.a. auch die Kosten für das notwendige Aufbringen einer Isolierfarbe (sog. Nikotinsperre) zu ersetzen. Diese dient dazu, die weiterhin bestehende Versottung des Putzes mit Nikotin derart abzusperren, dass diese nach einem Neuanstrich nicht wieder durch Tapete und Farbe durchdringt. Sie dient somit nicht der Vorbeugung, sondern allein der Herstellung einer überstreichbaren Wand, bei der keine Nikotinversottung mehr nach außen hervortreten kann. Ferner hat der Mieter die Kosten für das Entfernen der Tapeten und das Neutapezieren zu ersetzen, wenn dies zur Beseitigung von extremen Nikotingerüchen erforderlich ist (LG Hannover, Urteil v. 29.02.2016, 12 S 9/13, ZMR 2016 S.958).

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