Schimmelvermeidung – Detaillierte Hinweise des Vermieters erforderlich
Beim Auftreten von Schimmel muss nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beweislastverteilung zunächst der Vermieter beweisen, dass die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist. Dazu muss der Vermieter die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis oder demjenigen eines anderen Mieters des selben Hauses herrührenden Schadensursache ausräumen. Dies bedeutet, dass dem Vermieter die volle Beweislast dafür obliegt, dass Feuchtigkeitserscheinungen nicht aufgrund von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit verursacht wurden. Hat der Vermieter diesen Beweis geführt, obliegt es dem Mieter, sich hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten. Dabei muss er beweisen, dass sein Nutzungsverhalten und das der weiteren Benutzer der Wohnung dem allgemein zumutbaren Normverhalten entspricht.
Allerdings kann nach einem neuen Urteil des LG Berlin der Schimmelbefall auch bei Fehlen von bauseitigen Ursachen dem Vermieter zugerechnet werden, wenn das fehlerhafte Lüftungsverhalten des Mieters auf ein ihm vom Vermieter übergegebenen mangelhaften Informationsblatt zurückzuführen ist. Vorliegend war nach Auffassung des Gerichts aus dem Informationsblatt für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, dass bedarfsgerecht d.h. an die Jahreszeit bzw. die Außentemperatur angepasst gelüftet werden muss. Dem Informationsblatt war u.a. nicht zu entnehmen, dass in den Sommermonaten ein Lüften tagsüber statt zu einer Entfeuchtung des Raumes zu einem Anstieg der relativen Luftfeuchtigkeit durch das Eindringen der warmen Luft führen kann. Der dadurch verursachte Schimmelbefall ist daher nach Auffassung des LG Berlin auf die mangelhafte Information und daher dem Vermieter zuzurechnen (LG Berlin, Urteil v. 06.04.2021, 67 S 358/20, GE 2021, S. 634).
14.07.2021