Schimmelschäden – Dreimal tägliches Lüften ist zumutbar
Feuchtigkeit in der Wohnung schlägt sich in der Regel an den Wänden, insb. in Ecken und hinter Möbelstücken nieder und führt zu Schimmelschäden sowie im weiteren Verlauf zu Schäden an Putz- und Mauerwerk.
Ist die Ursache vorliegender Schimmelschäden zwischen den Parteien strittig, gelten für die Beweislastverteilung die von Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Danach muss zunächst der Vermieter die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausräumen. Dies bedeutet, dass dem Vermieter die volle Beweislast dafür obliegt, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aufgrund von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit verursacht worden sind. Hat der Vermieter diesen Beweis geführt, obliegt es dem Mieter, sich hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten. Dabei muss er beweisen, dass sein Wohnverhalten und das der weiteren Benutzer der Wohnung dem allgemein zumutbaren Normverhalten entsprach und noch entspricht. Dies ist im Einzelfall abhängig von den baulichen Gegebenheiten, an die der Mieter sein Lüftungsverhalten anpassen muss.
Dabei gibt es nach einem neuen Urteil des BGH keine „Höchstwerte zumutbarer Lüftungsintervalle“. Das einem Mieter zuzumutende Wohnverhalten, insb. bezüglich der Lüftung der Wohnräume, ist nämlich jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass ein täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten bzw. ein täglich dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten ausreicht, um eine Schimmelpilzbildung an den Außenwänden zu vermeiden und sich im Falle von „Querlüften“ (gleichzeitiges Öffnen mehrerer Fenster) die erforderliche Lüftungszeit auf ein Drittel der angegebenen Zeiten reduziert, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Lüftungsverhalten dem Mieter generell unzumutbar sei (BGH, Urteile v. 05.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).
10.12.2018