Nachbarrecht – Grundstückseigentümer haftet für Handwerkerschäden beim Nachbarn
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten an seinem Haus vornehmen lässt, ist gegenüber dem Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus in Folge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH unabhängig von einem Verschulden des Grundstückseigentümers z.B. bei der Auswahl der Handwerksfirma.
Der Fall: Eine Dachdeckerfirma führte im Auftrag des Hauseigentümers Reparaturen am Flachdach des Hauses aus. Im Verlauf der mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte der Dachdecker schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen, das sich in den darauffolgenden Stunden entzündete und zu einem vollständigen Niederbrennen des Hauses führte. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt. Die Versicherung hat der Nachbarin den Schaden ersetzt und verlangt nun vom Eigentümer – nachdem von der Dachdeckerfirma aufgrund einer Insolvenz nichts mehr zu holen ist – Ersatz der Versicherungsleistung in Höhe von knapp € 100.000,--.
Das LG hat die Klage der Versicherung abgewiesen. Die Berufung beim OLG hatte ebenfalls keinen Erfolg. Erst auf Revision der Versicherung hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und entschieden, das der Versicherung gegen den Hauseigentümer ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht (§ 906 Abs.2 S.2 BGB analog). Einen solchen Anspruch hat der BGH bereits in früheren Entscheidungen bejaht, beispielsweise wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich wie etwa ein Blitzschlag ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. In diesen Fällen geht der Schaden zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurück, der – so der BGH – aus den beauftragten Arbeiten einen Nutzen ziehen wollte. Das Verschulden des Handwerkers ist unabhängig davon, ob er vom Grundstückseigentümer sorgfältig ausgesucht wurde, diesem zuzurechnen, da er mit der Beauftragung der Arbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen hat und somit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die seinem Einflussbereich zuzurechnen sind (BGH, Urteil v. 09.02.2018, V ZR 311/16).