Modernisierung – Anforderungen an Ankündigung dürfen nicht überspannt werden

Urteilsdatum: 18.12.2019

Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Austausch der Fenster und Balkontüren, Sanierung des Bades, Erneuerung der Heizung, Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade, Dachsanierung) muss der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor ihrem Beginn ankündigen. Bei einer energetischen Modernisierung muss aus dieser Ankündigung auch die zu erwartende Energieeinsparung ersichtlich sein.

In dem vom BGH entschiedenen Fall kündigte der Vermieter umfangreiche bauliche Maßnahmen u.a. auch das Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade an und wies in seinem Ankündigungsschreiben darauf hin, dass durch die Maßnahmen eine Senkung des Wärmedurchgangskoeffizienten d.h. des Wärmeverlustes (U-Wert) von 1,0 auf 0,2 erreicht wird.

Entgegen der Auffassung des Mietgerichts, das diese Angaben für unzureichend erachtete, war der BGH der Auffassung, dass dem Mieter zwar geeignete Informationen mitgeteilt werden müssen, mit deren Hilfe er evtl. von einem Sachverständigen überprüfen lassen kann, ob in Folge der Maßnahmen künftig nachhaltige Energieeinsparungen zu erzielen sind. Im konkreten Falle erachtete es der BGH jedoch für ausreichend, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der angekündigten Maßnahmen deutlich wird, dass bei einem bislang nicht isolierten oder wärmegedämmten Gebäude künftig durch die Isolierung der Gebäudehülle unter Bezugnahme auf anerkannte Pauschalwerte eine Senkung des Wärmedurchgangskoeffizienten erreicht wird (BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 332/18).

                                                                                                                      03.02.2020

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