Mieterhöhung – Zugang um 17:55 Uhr noch ausreichend
Willenserklärungen z.B. Mieterhöhungen oder Kündigungen werden erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Eine Zustellung der Willenserklärung durch einen Boten d.h. eine Person, die nicht Vertragspartner ist, ist grundsätzlich empfehlenswert, da der Bote im Streitfalle Zeuge dafür ist, wann er das Schreiben mit welchem Inhalt dem Empfänger übergeben oder in dessen Briefkasten eingeworfen hat. Bei fristgebundenen Erklärungen ist darauf zu achten, dass diese nicht zu spät am Tag übergeben bzw. eingeworfen werden, da diese sonst erst am nächsten Tag als zugestellt gelten. Gilt z.B. eine Mieterhöhungserklärung nicht am letzten Tag des Monats als zugestellt, sondern erst am nächsten Tag d.h. am ersten des Folgemonats, wird die Mieterhöhung erst einen Monat später wirksam.
In dem vom AG Kreuzberg entschiedenen Fall verlangte der Vermieter mit Schreiben vom 31.08.2022 vom Mieter eine Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Bote hat dieses Schreiben um 17:55 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen. Das Gericht hat dies als gerade noch rechtzeitig angesehen. Allerdings gibt es hierzu divergierende Gerichtsentscheidungen. Andere Gerichte haben z.B. bei einen Einwurf um 17 Uhr einen Zugang erst am nächsten Tag angenommen (AG Lüdenscheid, WuM 2011, S. 628). Nach Auffassung des LG Berlin (Urteil v. 13.11.2001, 65 S 132/01, GE 2002, S. 193) geht sogar ein nach 16 Uhr in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben erst am nächsten Tag zu, da die Rechtsprechung, wonach ein Zugang innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erwarten sei, nur für Geschäftsbriefkästen gilt und eine Privatperson nicht damit rechnen muss, dass nach 16 Uhr Post in ihrem Briefkasten eingeworfen wird. Bei drohendem Fristablauf sollte der Vermieter daher kein Risiko eingehen und das Schreiben möglichst früh am Tag durch den Boten in den Briefkasten einwerfen bzw. dem Mieter übergeben lassen (AG Kreuzberg, Urteil v. 31.07.2023, 3 C 349/22, GE 2023, S. 905).
18.10.2023