Mieterhöhung – Stillschweigende Zustimmung durch Zahlung
Will der Vermieter die Mieter erhöhen, muss er zahlreiche Formvorschriften beachten; insbes. muss er das Mieterhöhungsverlangen schriftlich stellen (§ 558a BGB). Wirksam wird die Mieterhöhung erst dann, wenn der Mieter zustimmt (§ 558b Abs.1 BGB). Diese Zustimmung bedarf jedoch nicht der Schriftform und kann daher auch konkludent d.h. durch schlüssige Handlung erfolgen z.B. durch dreimalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete. Darauf hat der BGH in einem neuen Beschluss hingewiesen.
Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht bis zum Ablauf des 2.Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zu, kann der Vermieter innerhalb von 3 weiteren Monaten auf Erteilung der Zustimmung vor dem zuständigen Mietgericht klagen (§ 558b Abs.2 BGB).
Da das Gesetz für die Zustimmung des Mieters keine bestimmte Form vorschreibt, hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung durch den Mieter. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Schriftformklausel enthält. Auch dann kann der Mieter seine Zustimmung schlüssig erklären.
Klagt der Vermieter auf Zustimmung, obwohl der Mieter die erhöhte Miete dreimal hintereinander bezahlt und damit der Mieterhöhung schlüssig zugestimmt hat, trägt er die Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschluss v. 30.01.2018, VIII ZR 74/16, WuM 2018 S.151).