Mieterhöhung – Mieter kann seine Zustimmung nicht widerrufen
Liegt die vom Mieter gezahlte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (§ 558 Abs. 1 BGB). Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558 b Abs. 1 BGB). Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen (§ 558 b Abs. 2 BGB).
Hat der Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, kann er diese Zustimmung nicht widerrufen. Dies hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (§ 312 g BGB), wonach Verbraucher z.B. sog. Haustürgeschäfte oder telefonisch oder über das Internet abgeschlossene Kaufverträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen können, ist nämlich auf Zustimmungen zu Mieterhöhungen nicht anwendbar. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist, den Verbraucher vor Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie eines typischerweise bestehenden Informationsdefizits zu schützen. Bei Mieterhöhungen wird dieser Zielsetzung jedoch bereits durch die mieterschützenden Bestimmungen uneingeschränkt Rechnung getragen. Eine Mieterhöhung muss der Vermieter schriftlich stellen und begründen. Ferner kann der Vermieter frühestens nach zwei Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen. Somit hat der Mieter ausreichend Zeit und Gelegenheit für die Prüfung, ob er der Mieterhöhung zustimmt (BGH, Urteil v. 17.10.2018, VIII ZR 94/17).
06.11.2018