Keine Mietminderung bei Verhinderung von Mangelbeseitigung
Wird der Wohnwert durch einen Mangel der Mietsache erheblich beeinträchtigt, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Die Höhe der Mietminderung bestimmt sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung (siehe Mietminderungstabelle in Noack/Westner, Mietminderung, 1. Auflage 2019, Haufe).
In dem vom LG Freiburg entschiedenen Fall hatten die Mieter in Absprache mit dem Vermieter die Beauftragung von Handwerkern zur Behebung von Mängeln übernommen. Der vereinbarte Termin zur Mangelbeseitigung fand allerdings nicht statt. Im Anschluss an den gescheiterten Termin hatten sich die Mieter entgegen ihrer Zusage, sich mit den Handwerkern zur Vereinbarung eines neuen Termins in Verbindung zu setzen, nicht mehr gemeldet. Dazu hatte bereits die Vorinstanz festgestellt, dass dies einer Verhinderung der Mangelbeseitigung gleichkommt und sich die Mieter daher nicht auf eine Minderung berufen können. Nachdem gem. § 536 c BGB bereits beim bloßen Unterlassen der Mangelanzeige an den Vermieter das Minderungsrecht entfällt, gilt dies erst recht, wenn der Mieter die Behebung des Mangels vereitelt. Dies wurde in der Berufungsinstanz vom LG Freiburg bestätigt mit der Begründung, dass sich ein Mieter der unberechtigt die Mangelbeseitigung verhindert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht auf eine Minderung berufen könne. Der Vermieter muss so gestellt werden, als wenn er den Mangel nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge hätte beseitigen können. Der Mieter dürfe es nicht in der Hand haben, durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Mangelsituation und damit die Minderung der Miete zu beeinflussen (LG Freiburg, Urteil v. 23.02.2022, 9 S 15/21).
22.03.2022