Kein Gewohnheitsrecht unter Nachbarn
Auf das notwendige Durchqueren des fremden Nachbargrundstücks kann ein Grundstückseigentümer nur bestehen, wenn zu seinen Gunsten ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, kann ihm das Überqueren vom Nachbarn sozusagen von heute auf morgen untersagt werden – auch wenn die Nachbarn schon seit 80 Jahren über das Grundstück fahren, um ihre Garagen erreichen zu können. Dies hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden.
Zwar kann in der Tat – so der BGH – ein ungeschriebenes „Gewohnheitsrecht“ entstehen – aber nur als allgemeine Regel, die für einen größeren Kreis von Beteiligten gilt z.B. für eine ganze Gemeinde. Ein Gewohnheitsrecht für den Einzelfall d.h. nur für zwei Nachbarn gibt es nach Auffassung des BGH nicht – entgegen einem weitverbreiteten Irrtum. Dieser geht – so der BGH – wohl noch auf das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 zurück, wonach man sich tatsächlich ein Wegerecht über Jahrzehnte „erlaufen“ konnte. Doch seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 01.01.1900 gibt es sowas nicht mehr. Das BGB kennt nur das sog. Notwegerecht (§ 917 BGB). Danach kann der Eigentümer von seinem Nachbarn verlangen, dass er die Benutzung seines Grundstücks duldet, wenn dem Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Diese Nutzung ist zeitlich bis zur Behebung des Mangels beschränkt und vom Notwegeberechtigten durch eine Geldrente zu entschädigen (BGH, Urteil v. 24.01.2020, AZ: V ZR 155/18).
03.02.2020