Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen

Urteilsdatum: 07.01.2021

Der Vermieter ist nicht bereits bei Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Schlüssel zur Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Kaution verpflichtet. Fällig ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung erst angemessene Zeit nach der Räumung, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen z.B. wegen Schäden, unterlassener Schönheitsreparaturen, Nachforderung von Betriebskosten etc. klar sind. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Üblicherweise ist eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses anzusetzen. Vor Ablauf dieser Frist ist der Rückzahlungsanspruch des Mieters grundsätzlich nicht fällig. Der Mieter ist somit nicht berechtigt, die Rückgabe der Schlüssel von der sofortigen Auszahlung der Kaution abhängig zu machen.

Die Kosten eines Anwalts, der den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution nach der Beendigung des Mietverhältnisses auffordert, muss der Vermieter nur dann erstatten, wenn er sich mit der Rückzahlung der Mietkaution in Verzug befand. Wurde der Vermieter nie zur Kautionsabrechnung aufgefordert, kann ein Zahlungsverlangen regelmäßig noch keinen Verzug mit der Rückzahlung begründen. Eine verbindliche Rückzahlung der Kautionssumme zu einem fixen Termin kann zwar im Rückgabeprotokoll vereinbart sein. Fehlen jedoch Angaben dazu, bleibt der Mieter beweisfällig für den Zahlungsverzug des Vermieters (AG Hamburg, Urteil v. 07.01.2021, 40a C 106/19, ZMR 2021, S. 325).

 

                                                                                                                                  14.07.2021

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