Kaution - Verlust von Ansprüchen bei vorbehaltloser Rückzahlung
Urteilsdatum: 19.01.2006
Hat der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Ansprüche gegen den Mieter, z.B. wegen Mängel der Mietsache, die vom Mieter verursacht und verschuldet worden sind, kann er einen angemessenen Teil der Kaution grundsätzlich bis zur Klärung des Umfangs seiner Ansprüche einbehalten.
Zahlt der Vermieter jedoch die Kaution trotz vorliegender Mängel vorbehaltlos zurück, kann dies zum Verlust sämtlicher Ansprüche führen. Aus Sicht des Vertragspartners gibt der Vermieter nämlich schlüssig zu erkennen, dass er den Zustand der Mietsache als vertragsgemäß anerkennt und deshalb auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet, wenn er trotz erkannter oder zumindest leicht erkennbarer Mängel die Kaution ohne Vorbehalt zurückzahlt (so bereits OLG München, NJW-RR 1990, 20).
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Berlin, wenn dem Vermieter ein Nachzahlungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung zusteht und er dennoch die Kaution zugunsten des Mieters freigibt, ohne gegen dieses Guthaben aufzurechnen (AG Berlin, Urteil vom 19.1.2006, 5 C 194/05, MM 2007, 183).
Zahlt der Vermieter jedoch die Kaution trotz vorliegender Mängel vorbehaltlos zurück, kann dies zum Verlust sämtlicher Ansprüche führen. Aus Sicht des Vertragspartners gibt der Vermieter nämlich schlüssig zu erkennen, dass er den Zustand der Mietsache als vertragsgemäß anerkennt und deshalb auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet, wenn er trotz erkannter oder zumindest leicht erkennbarer Mängel die Kaution ohne Vorbehalt zurückzahlt (so bereits OLG München, NJW-RR 1990, 20).
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Berlin, wenn dem Vermieter ein Nachzahlungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung zusteht und er dennoch die Kaution zugunsten des Mieters freigibt, ohne gegen dieses Guthaben aufzurechnen (AG Berlin, Urteil vom 19.1.2006, 5 C 194/05, MM 2007, 183).