Instandsetzungsklage des Mieters - Streitwert und Beschwer
Urteilsdatum: 18.02.2004
Kommt der Vermieter mit der Behebung eines Mangels, zu dessen Beseitigung er verpflichtet ist, in Verzug, z. B. weil er den angezeigten Mangel trotz entsprechender Mahnung des Mieters nicht behoben hat, darf der Mieter die notwendigen Maßnahmen selbst ausführen bzw. ausführen lassen und kann vom Vermieter Ersatz der aufgewendeten Kosten verlangen.
Stattdessen kann der Mieter aber auch Klage auf Beseitigung des Mangels erheben. Der Streitwert einer solchen Klage, der für die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten maßgeblich ist, bemisst sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern nach dem Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre.
Davon zu unterscheiden ist der Wert der sog. Beschwer. Diese ist für die Frage entscheidend, ob gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung zum Landgericht eingelegt werden kann. Insofern muss die Beschwer mindestens 600,-- betragen. Der Wert der Beschwer bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH nach dem 3 ½-fachen Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre.
Beispiel:
Die Monatsmiete beträgt 500,--. Wegen eines undichten Fensters wäre eine Mietminderung von 5 % ( 25,--) zulässig. Der Streitwert beträgt somit 300,-- ( 25,-- x 12). Wird der Vermieter vollumfänglich zur Instandsetzung verurteilt, beträgt die Beschwer 1.050,-- ( 25,-- x 12 x 3,5). Eine Berufung ist somit möglich. Kommt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass nur die Hälfte der geltend gemachten Mietminderung berechtigt ist, beträgt die Beschwer nur 525,--. Gegen diese Entscheidung kann weder der Mieter noch der Vermieter Berufung einlegen. (BGH, Beschluss v. 18.02.2004, VIII ZB 84/03, WuM 2004, 220).
Stattdessen kann der Mieter aber auch Klage auf Beseitigung des Mangels erheben. Der Streitwert einer solchen Klage, der für die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten maßgeblich ist, bemisst sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern nach dem Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre.
Davon zu unterscheiden ist der Wert der sog. Beschwer. Diese ist für die Frage entscheidend, ob gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung zum Landgericht eingelegt werden kann. Insofern muss die Beschwer mindestens 600,-- betragen. Der Wert der Beschwer bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH nach dem 3 ½-fachen Jahresbetrag einer Mietminderung, die wegen des zu behebenden Mangels möglich wäre.
Beispiel:
Die Monatsmiete beträgt 500,--. Wegen eines undichten Fensters wäre eine Mietminderung von 5 % ( 25,--) zulässig. Der Streitwert beträgt somit 300,-- ( 25,-- x 12). Wird der Vermieter vollumfänglich zur Instandsetzung verurteilt, beträgt die Beschwer 1.050,-- ( 25,-- x 12 x 3,5). Eine Berufung ist somit möglich. Kommt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass nur die Hälfte der geltend gemachten Mietminderung berechtigt ist, beträgt die Beschwer nur 525,--. Gegen diese Entscheidung kann weder der Mieter noch der Vermieter Berufung einlegen. (BGH, Beschluss v. 18.02.2004, VIII ZB 84/03, WuM 2004, 220).