Immobilienanzeige - Auch Makler haftet für Pflichtangaben

Urteilsdatum: 12.02.2016

Wird vor dem Verkauf bzw. der Vermietung eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet) aufgegeben, muss seit Inkrafttreten der EnEV 2014 (1.5.2014) der Verkäufer bzw. Vermieter sicher stellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält (§ 16 a EnEV 2014): Die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis); den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs (Energiekennwert); die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger (z.B. Öl, Gas Strom) für die Heizung der Wohnung; bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die genannte Energieeffizienzklasse (Energieeffizienz-Buchstabe).
 
Strittig ist, ob allein der Eigentümer für die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in einer Immobilienanzeige verantwortlich ist oder ob auch Makler abgemahnt werden können, wenn diese Angaben fehlen. Nach Auffassung des LG Würzburg können Makler für fehlende Angaben aus dem Energieausweis wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, obwohl sie nach dem Wortlaut des § 16 a EnEV nicht zum Adressatenkreis des Gesetzes gehören (LG Würzburg, Urteil v. 10.9.2015, 1 HKO 1046/15, GE 2016 S. 329). Auch das LG Traunstein hat einen Makler zur Unterlassung und Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten verurteilt. Nach Auffassung des LG Traunstein handelt es sich bei der Vorschrift des § 16a EnEV um eine Marktverhaltensregel, so dass die dort festgelegten Informationspflichten auch Makler treffen. Selbst wenn diese in der Vorschrift nicht ausdrücklich benannt sind, müssen sie doch bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift mit einbezogen werden, da die Vorschrift leerlaufen würde, wenn Makler nicht zur Angabe der Informationen verpflichtet wären (LG Traunstein, Urteil v. 12.2.2016, 1 HKO 3385/15).
Die gegenteilige Auffassung vertritt das LG Gießen (Urteil v. 11.9.2015, 8 O 7/15), wonach Immobilienmakler nicht verpflichtet sind, Angaben aus dem Energieausweis in ihre Werbung aufzunehmen. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Thematik liegt noch nicht vor.

Teilen
Drucken PDF E-Mail
Es ist ein Konflikt in der Datenübertragung aufgetreten. Bitte probieren Sie es später erneut {{ vm.errorMsg }}