Immobilienanzeige - Auch Makler haftet für Pflichtangaben
Wird vor dem Verkauf bzw. der Vermietung eine Immobilienanzeige in
kommerziellen Medien (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet) aufgegeben,
muss seit Inkrafttreten der EnEV 2014 (1.5.2014) der Verkäufer bzw.
Vermieter sicher stellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben
enthält (§ 16 a EnEV 2014): Die Art des Energieausweises (Energiebedarfs-
oder Energieverbrauchsausweis); den im Energieausweis
genannten Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs
(Energiekennwert); die im Energieausweis genannten wesentlichen
Energieträger (z.B. Öl, Gas Strom) für die Heizung der Wohnung; bei
Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr sowie
die genannte Energieeffizienzklasse (Energieeffizienz-Buchstabe).
Strittig ist, ob allein der Eigentümer für die
Pflichtangaben aus dem Energieausweis in einer Immobilienanzeige
verantwortlich ist oder ob auch Makler abgemahnt werden können, wenn diese
Angaben fehlen. Nach Auffassung des LG Würzburg können Makler
für fehlende Angaben aus dem Energieausweis wettbewerbsrechtlich abgemahnt
werden, obwohl sie nach dem Wortlaut des § 16 a EnEV nicht zum
Adressatenkreis des Gesetzes gehören (LG Würzburg, Urteil v.
10.9.2015, 1 HKO 1046/15, GE 2016 S. 329). Auch das LG Traunstein
hat einen Makler zur Unterlassung und Erstattung der geltend gemachten
Abmahnkosten verurteilt. Nach Auffassung des LG Traunstein handelt es sich
bei der Vorschrift des § 16a EnEV um eine Marktverhaltensregel, so dass die
dort festgelegten Informationspflichten auch Makler treffen. Selbst wenn
diese in der Vorschrift nicht ausdrücklich benannt sind, müssen sie doch bei
der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift mit einbezogen
werden, da die Vorschrift leerlaufen würde, wenn Makler nicht zur Angabe der
Informationen verpflichtet wären (LG Traunstein, Urteil v.
12.2.2016, 1 HKO 3385/15).
Die gegenteilige Auffassung vertritt
das LG Gießen (Urteil v. 11.9.2015, 8 O 7/15), wonach Immobilienmakler nicht
verpflichtet sind, Angaben aus dem Energieausweis in ihre Werbung
aufzunehmen. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Thematik liegt noch nicht
vor.