Heizkosten - Beim Kürzungsrecht muss differenziert werden

Urteilsdatum: 14.09.2005
Rechnet der Vermieter Heiz- und Warmwasserkosten entgegen den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig, sondern ausschließlich nach dem Verhältnis der Wohnflächen ab, z. B. weil keine Verbrauchserfassungsgeräte vorhanden sind, hat der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 % zu kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkV).
Dieses Kürzungsrecht ist zwingendes Recht und kann daher nicht durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, z. B. des Inhalts, dass sich die Parteien mit einer vom individuellen Verbrauch unabhängigen Abrechnung der Heizkosten allein nach dem Anteil der Wohnflächen einverstanden erklären (LG Hamburg, Urteil v. 28.4.2005, 307 S 4/05, WuM 2005, 721).

Das Kürzungsrecht des Mieters gilt jedoch nur für den Bereich, in dem Erfassungsgeräte tatsächlich fehlen. Fehlen daher lediglich Erfassungsgeräte für den Warmwasserverbrauch, beschränkt sich das Kürzungsrecht des Nutzers nach einem neuen Urteil des BGH auf die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser. Wird der Wärmeverbrauch ordnungsgemäß erfasst und abgerechnet, hat der Nutzer insofern kein Kürzungsrecht (BGH, Urteil v. 14.9.2005, VIII ZR 195/04, WuM 2005, 657).
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