Hausordnung – Keine Fahrräder in der Wohnung
Hausordnungen konkretisieren die allgemeine Obhutspflicht des Mieters über die Mietsache. Bestimmungen in einer Hausordnung, die eine Einschränkung von Mieterrechten zur Folge haben, sind nur verbindlich, wenn eine Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Eigentümers oder der Mitbewohner ergeben hat. So gelten z.B. Regelungen, wonach das Abstellen von Kinderwägen im Treppenhausflur unzulässig oder nur vorübergehend zulässig ist, nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeit besteht oder der Vermieter oder andere Hausbewohner erheblich beeinträchtigt werden. Das nach Ansicht des Vermieters beeinträchtigte Erscheinungsbild des Hausflurs reicht dazu nicht aus (so z.B. LG Bielefeld, Urteil v. 16.09.1992, 2 S 274/92, WuM 1993 S.37). Auch ein Fahrradanhänger, den der Mieter zum Transport von 2 Kleinkindern benutzt, darf nach Auffassung des AG Berlin (Urteil v. 12.12.2005, 6 C 430/05, MM 2006 S.39) im Hof des Anwesens abgestellt werden, wenn andere zumutbare Abstellmöglichkeiten vor Ort fehlen und dem Mieter nicht zumutbar ist, den Fahrradanhänger nach jeder Benutzung in den Keller zu bringen. Gleiches gilt für das Abstellen von Gehhilfen (z.B. Rollatoren) von älteren Mietern, sofern Durchgänge und Rettungswege nicht übermäßig eingeschränkt werden. Allerdings muss der Mieter die Beeinträchtigungen so gering wie möglich halten und daher den Rollator zusammenklappen und an einer geeigneten Stelle möglichst platzsparend abstellen (so LG Hannover, Urteil v. 17.10.2005, 20 S 39/05, NZM 2007 S.245).
Zulässig ist ferner ein Verbot des Abstellens von Fahrzeugen auf dem Hof vor den angemieteten Garagen sowie nach einem neuen Urteil des LG München I ein Verbot, Fahrräder in die Wohnung zu verbringen. Da ein Fahrrad ein Transportmittel ist, stellt das Einstellen von Fahrrädern in der Wohnung (nicht im zur Wohnung gehörenden Keller) kein wesentliches Element einer Wohnungsnutzung dar. Ein solches Verbot führt auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung von Fahrradbesitzern gegenüber den Nutzern von Kinderwägen, Rollatoren und Rollstühlen. Diese Gegenstände können zwar das Treppenhaus mit ihrer Bereifung ebenso verschmutzen wie Fahrräder. Sie werden aber gebraucht, damit die jeweiligen Hausbewohner in ihre Wohnungen gelangen können. Ein Rollstuhl wird darüber hinaus aus gesundheitlichen Gründen in der Wohnung benötigt. Eine Privilegierung dieser Gegenstände muss daher nicht nur hingenommen werden, sondern ist eine zwingende Folge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das Verbot dient nicht nur dem Schutz vor Verschmutzungen sondern auch dazu, Treppenhaus und Aufzug vor Beschädigungen zu bewahren und muss daher auch keine Ausnahmen für besonders teure Fahrräder vorsehen (LG München I, Urteil v. 23.11.2017, 36 S 3100/17 zum Wohnungseigentumsrecht).