Gebrauchsüberlassung – Überlassung der Wohnung an erwachsene Kinder kann vertragswidrig sein
Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt (§543 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Eine solche unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn der Mieter die Sachherrschaft über die Räume aufgibt und nicht mehr in der Lage ist, unmittelbar die Obhut über die Wohnung auszuüben, z.B. wenn der Mieter unter Mitnahme seines Hausrats in eine andere Wohnung zieht und die angemietete Wohnung einer dritten Person überlässt, sich auf Dauer ins Ausland begibt oder seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Wohnung verlegt. Dementsprechend ist auch die Überlassung der Mietwohnung an die erwachsenen Kinder grundsätzlich vertragswidrig (LG Frankfurt, Urteil v. 25.01.2000, 2 / 11 S 211/99, WuM 2002 S.92).
Gleiches gilt, wenn der Mieter Angehörige z.B. seinen Sohn und dessen Familie in die Wohnung aufnimmt, selbst aber auszieht und nur noch ein Arbeitszimmer in der Wohnung behält (so LG Cottbus, Urteil v. 30.08.1994, 4 S 99/94, WuM 1995 S. 38).
Anders ist die Rechtslage nach einem neuen Urteil des AG München, wenn der Mieter die Wohnung in drei Wintermonaten selbst nutzt und sie in der restlichen Zeit seiner erwachsenen Tochter überlässt. Auch wenn die Tochter die Wohnung in dieser Zeit alleine nutzt, liegt nach einem Urteil des AG München in diesem Fall keine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor. Dies wäre nur dann gegeben, wenn der Mieter diese nur noch sporadisch nutzt oder dort nur einige Gegenstände zurückgelassen hat. Bei einer Nutzung der Wohnung für drei Monate pro Jahr kann nicht von einer lediglich sporadischen Nutzung ausgegangen werden (AG München, Urteil v. 02.03.2016, 424 C 10003/15).