E-Ladestation – Gleichbehandlung von Interessenten
Trotz Rechtsanspruch des Mieters auf Genehmigung einer Ladestation für ein Elektrofahrzeug kann der Vermieter nach einem neuen Urteil des AG München auf eine Lösung bestehen, durch die eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindert wird.
Größere bauliche Änderungen darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt die seit 01.12.2020 geltende Neufassung des § 554 BGB. Danach kann der Mieter die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen z.B. die Erlaubnis zur Installierung eines Stromanschlusses in der Tiefgarage.
Nicht bedacht hat der Gesetzgeber dabei, dass dadurch in der Praxis häufig technische Probleme auftreten insbesondere bei älteren Anwesen mit schwach ausgelegten Hausanschlüssen.
In dem vom AG München entschiedenen Fall verlangten die Mieter einer Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz vom Vermieter die Einwilligung zum Einbau einer Ladestation für ihr Hybridfahrzeug. Der Vermieter wendete ein, dass über den Hausanschluss lediglich fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden können und bereits 27 Mietparteien Interesse an einer solchen Ladestation angemeldet hätten. Er verwies die Mieter daher an einen anderen Stromanbieter, der in der Lage ist, die Versorgung der Ladestation ohne Überlastung des Hausanschlusses zu gewährleisten. Allerdings verlangte dieser Anbieter im Gegensatz zu der von den Mietern gewünschten Firma eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro. Auf die daraufhin von den Mietern erhobene Klage stellte das AG München fest, dass den Mietern nach § 554 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis zur Montage einer Ladestation zusteht und sie sich auch im Rahmen der Vertragsfreiheit aussuchen können, wer die Ladestation installiert. Allerdings ist es dem Vermieter nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben, was für einen friedvollen Umgang mit mehreren Mietern in einer Wohnanlage sinnvoll sein kann. Im Hinblick auf die Interessen der anderen Mieter ist es gerechtfertigt, eine für alle Interessierten gleiche Lösung zu finden, durch die der Hausanschluss nicht überlastet wird. Somit können die Kläger bei vorliegendem Sachverhalt auf den vom Vermieter genannten Anbieter verwiesen werden (AG München, Urteil v. 01.09.2021, 416 C 6002/21).
04.01.2022