Dachbegrünung – Kosten können umlagefähig sein

Urteilsdatum: 01.03.2016

Die Kosten der Gartenpflege können durch vertragliche Vereinbarung als Betriebskosten auf die Mieter des Anwesens umgelegt werden (§ 2 Nr.10 Betriebskostenverordnung). Dazu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Sanderneuerung, der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.

Die Gartenpflege dient der Pflege des Erscheinungsbildes des Grundstücks. Die Kosten für die Pflege der gemeinschaftlichen Gartenflächen eines Mehrfamilienhauses können daher auch dann umgelegt werden, wenn der Mieter den Garten nicht nutzt oder nutzen kann (so bereits BGH, Urteil v. 26.05.2004, VIII ZR 135/03, WuM 2004 S.399). Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Vorschrift des § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung nicht danach differenziert, ob der betreffende Mieter den entsprechenden Gartenanteil selbst nutzen kann oder dieser an ihn mitvermietet ist. Für eine Umlage der Kosten ist daher ausreichend, dass der Gartenanteil den Gesamteindruck des Anwesens und damit auch die Wohnqualität für die in dem Anwesenden wohnenden Mieter günstig beeinflusst.

Diese Grundsätze gelten auch für eine Dachbegrünung. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob diese Grünfläche vom Mieter genutzt werden kann. Entscheidend für die Umlagemöglichkeit ist vielmehr, ob die Grünfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert und deshalb geeignet ist, die Wohnqualität zu verbessern d.h. es muss zumindest ein gewisser „Wohlfühleffekt“ eintreten. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Begrünung vom Mieter nicht wahrgenommen werden kann, z.B. weil die Dachfläche nicht einsehbar ist. (AG Köln, Urteil v. 01.03.2016 , 206 C 232/15).

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