Betriebskostenabrechnung – Kein Datenschutz für Mieter
Zur Kontrolle der Betriebskostenabrechnung des Vermieters hat der Mieter das Recht zur Einsichtnahme in alle einschlägigen Belege. Dabei darf sich der Mieter auch Notizen machen oder die Belege (z.B. mit dem Smart-Phone) abfotografieren (so bereits AG München, Urteil v. 21.09.2009, 412 C 34593/08, NJW 2010 S.78). Dabei stehen nach Auffassung der Rechtsprechung Belange des Datenschutzes auch nicht bei Einsichtnahme in Verträge entgegen, die der Vermieter mit Dienstleistern oder Personal (z.B. mit Hausmeister) abgeschlossen hat.
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des LG Berlin bzgl. des Datenschutzes von Verbrauchsdaten anderer Mieter. Danach hat der Mieter zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verbrauchsdaten aller Nutzer, wenn er andernfalls nicht nachvollziehen kann, ob die Verteilung der Kosten (z.B. der Heiz-und Warmwasserkosten) auf die einzelnen Parteien des Hauses zutreffend vorgenommen worden ist. Die Überprüfbarkeit allein der mathematischen Richtigkeit des Verhältnisses des Gesamtverbrauchs zu seinem Eigenverbrauch ist nicht in jedem Fall ausreichend (so bereits LG Berlin, Urteil v. 17.10.2013, 67 S 164/13, WuM 2014 S.28).
Die Einsichtnahme kann daher nicht aus Datenschutzgründen verweigert werden, da der Mieter auch Daten anderer Mieter (die Ablesewerte) des Anwesens einsehen darf, wenn dies erforderlich ist, um die eigene Abrechnung nachvollziehbar überprüfen zu können. Besonders schutzwürdige Daten können vom Vermieter unkenntlich gemacht werden. Solange dem Mieter nicht Einsicht in die Verbrauchswerte der anderen Mieter gewährt wird, kann er gegenüber einer Nachforderung des Vermieters aus einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (LG Berlin, Urteil v. 12.07.2013, 65 S 141/12, GE 2013 S.1143; LG Berlin, Urteil v. 13.01.2017, 63 S 132/16, ZMR 2017 S.805).