Betriebskostenabrechnung - Vorwegabzug für Wasserverbrauch in Mietergärten
Urteilsdatum: 02.08.2011
Würde die einheitliche Abrechnung von Betriebskosten, z. B. der Wasserkosten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen in einem gemischt genutzten Anwesen (z. B. Gaststätte im EG, Wohnungen in den Obergeschoßen) zu einer erheblichen und unbilligen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen, müssen nach der Rechtsprechung des BGH die auf die gewerblichen Einheiten entfallenden Betriebskosten vorweg in Abzug gebracht werden, bevor die restlichen Kosten auf die Wohnungsmieter verteilt werden.
Gleiches gilt nach Auffassung des AG Schöneberg, wenn nur einzelne Wohnungen des Anwesens mit Gartenanteilen ausgestattet sind. In diesem Fall ist bei der Umlage der Kosten für die Be- und Entwässerung der Mietergärten ein Vorwegabzug erforderlich. Fehlt ein entsprechender Zwischenzähler, können die Wasserkosten für die Wohnungsmieter ohne Gartennutzung geschätzt werden (AG Schöneberg, Urteil v. 2.8.2011, 15 C 186/11, GE 2011, 1622).
Gleiches gilt nach Auffassung des AG Schöneberg, wenn nur einzelne Wohnungen des Anwesens mit Gartenanteilen ausgestattet sind. In diesem Fall ist bei der Umlage der Kosten für die Be- und Entwässerung der Mietergärten ein Vorwegabzug erforderlich. Fehlt ein entsprechender Zwischenzähler, können die Wasserkosten für die Wohnungsmieter ohne Gartennutzung geschätzt werden (AG Schöneberg, Urteil v. 2.8.2011, 15 C 186/11, GE 2011, 1622).