Betriebskostenabrechnung - Umlagemaßstab kann auch schlüssig geändert werden
Urteilsdatum: 06.01.2011
Eine einseitige Änderung des vertraglich vereinbarten Umlagemaßstabes (Verteilerschlüssel) für die Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Vermieter bestimmte Betriebskosten künftig nach dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch bzw. der erfassten unterschiedlichen Verursachung umlegen will (z. B. nach Einbau von Kaltwasserzählern in jede Wohnung oder Bereitstellung von separaten Müllgefäßen für jede Wohnung).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bedarf die Änderung des Umlagemaß-stabes der Zustimmung des Mieters.
Allerdings ist eine Änderung des mietvertraglich vereinbarten Abrechnungs-maßstabes von "Wohnfläche" auf "Personentage" durch schlüssiges (konkludentes) Handeln der Vertragsparteien in Form einer mehrjährigen unbeanstandeten Abrechnung nach Personentagen möglich. In diesem Fall ist eine Rückkehr zu der im schriftlichen Mietvertrag vorgesehenen Abrechnungsweise nach Wohnfläche nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich (AG Wetzlar, Urteil v. 6.1.2011, 38 C 901/10, ZMR 2011, 565).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bedarf die Änderung des Umlagemaß-stabes der Zustimmung des Mieters.
Allerdings ist eine Änderung des mietvertraglich vereinbarten Abrechnungs-maßstabes von "Wohnfläche" auf "Personentage" durch schlüssiges (konkludentes) Handeln der Vertragsparteien in Form einer mehrjährigen unbeanstandeten Abrechnung nach Personentagen möglich. In diesem Fall ist eine Rückkehr zu der im schriftlichen Mietvertrag vorgesehenen Abrechnungsweise nach Wohnfläche nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich (AG Wetzlar, Urteil v. 6.1.2011, 38 C 901/10, ZMR 2011, 565).