Betriebskostenabrechnung - Neue Frist nach Wegfall des Abrechnungshindernisses

Urteilsdatum: 05.07.2006
Der Vermieter muss über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr geltend machen, z. B. wenn die Vorauszahlungen des Mieters nicht kostendeckend waren (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB).

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat, z. B. weil ihm noch keine Belege vorliegen. Für diesen Fall haben einige Mietgerichte die Auffassung vertreten, der Vermieter müsse nach Eingang der fehlenden Unterlagen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern abrechnen (so z. B. AG Tübingen, Urteil v. 30.4.2004, 9 C 1503/03, WuM 2004, 342). Der BGH ist dieser Verpflichtung zur unverzüglichen Abrechnung nicht gefolgt und hat entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich erst innerhalb von 3 Monaten die Abrechnung erstellen und eine evtl. Nachforderung geltend machen muss, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen und das Abrechnungshindernis somit beseitigt ist. Diese Frist gilt auch dann, wenn der Vermieter deshalb bei verschiedenen Abrechnungshindernissen möglicherweise wiederholt Nachforderungen geltend machen muss (BGH, Urteil v. 5.7.2006, VIII ZR 220/05, WuM 2006, 516).
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