Betriebskostenabrechnung - Grundsteuer darf an Mieter direkt weiter gegeben werden

Urteilsdatum: 13.09.2011
Betriebskosten, die für das gesamte Anwesen anfallen, müssen auf die einzelnen Mietparteien nach dem gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel (Verhältnis der Wohnflächen, der Personenzahlen oder der Miteigentumsanteile) aufgeteilt werden. Dazu muss der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich auch die Gesamtkosten des Anwesens sowie den Verteilerschlüssel angeben.
Dies gilt allerdings nicht für Betriebskosten, die dem Vermieter für die jeweilige Wohneinheit separat in Rechnung gestellt wurden. Dazu hat der BGH bereits entschieden (Beschluss v. 15.3.2011, VIII ZR 243/10, WuM 2011, 281), dass bei der Betriebskostenabrechnung einer Doppelhaushälfte die für diese separat in Rechnung gestellten Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Kaminkehrer, Wasser und daraus berechnete Entwässerungskosten) oder offensichtlich halbiert aufteilbare Kosten (z. B. Sachversicherungen) ohne zusätzliche Angabe des Gesamtbetrages für das Gebäude in die Abrechnung eingestellt werden dürfen.

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH für die Grundsteuer einer Eigentumswohnung, wenn diese von der Kommune direkt für die Eigentumswohnung erhoben wird. Dann bedarf es keines Umlageschlüssels; vielmehr kann der Vermieter diese Betriebskostenposition in der Abrechnung "direkt" an den Mieter weiter geben (BGH, Beschluss v. 13.9.2011, VIII ZR 45/11, WuM 2011, 684).
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