Betriebskostenabrechnung - Eingeschränkte Erläuterungspflicht des Vermieters
Urteilsdatum: 23.06.2010
Werden dem Vermieter Betriebskosten für eine bestimmte Wohnung von einem Dritten in Rechnung gestellt, genügt es, wenn der Vermieter diese Rechnung an den Mieter weiterleitet. Wird z. B. der Wasserverbrauch in einer Wohnung durch Ablesung der dort installierten Zähler ermittelt, ist eine Betriebskostenabrechnung auch dann formell ordnungsgemäß, wenn der Vermieter die Wasserrechnung der Stadtwerke und den Gebührenbescheid der Gemeinde über das entsprechende Schmutzwasser nicht formal in die Betriebskostenabrechnung einstellt, sondern die ihm (von Stadtwerken und Gemeinde) erteilten Rechnungen an den Mieter weiterleitet (so bereits BGH, Urteil v. 16.4.2008, VIII ZR 75/07, NZM 2008, 442).
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH jetzt klar gestellt, dass auch Kostenpositionen (z. B. "Heizung/Warm-/Kalt-/ und Abwasser) nicht in der Betriebskostenabrechnung selbst erläutert werden müssen, wenn sie aufgrund der Bezugnahme auf die Abrechnung des Versorgers gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sind (BGH, Urteil v. 23.6.2010, VIII ZR 227/09).
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH jetzt klar gestellt, dass auch Kostenpositionen (z. B. "Heizung/Warm-/Kalt-/ und Abwasser) nicht in der Betriebskostenabrechnung selbst erläutert werden müssen, wenn sie aufgrund der Bezugnahme auf die Abrechnung des Versorgers gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sind (BGH, Urteil v. 23.6.2010, VIII ZR 227/09).