Betriebskosten – Hendl und Bier für Hausmeister sind umlagefähig
Zu den Hausmeisterkosten, die im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können, gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hausmeister für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen (§ 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung).
Ansatzfähig sind insofern das Arbeitsentgelt, die Sozialbeiträge, die Beiträge zur Unfallversicherung, die Kosten einer Vertretung bei Krankheit oder Urlaub sowie Sachleistungen. Zu den Sachleistungen zählen insbesondere der Mietwert einer unentgeltlich überlassenen Wohnung bzw. bei einer verbilligten Miete die Differenz zwischen dem Mietwert und der tatsächlich gezahlten Miete; ferner auch sonstige Sachleistungen im (orts)üblichen Umfang z.B. Gutscheine, bei denen es sich um eine arbeitsrechtliche Gratifikation und damit um eine umlagefähige geldwerte Leistung handelt. Dazu gehören nach Auffassung des AG München auch Gutscheine für eine Maß Bier und ein halbes Hendl an die angestellten Hausmeister für das Münchner Oktoberfest (AG München, Urteil v. 08.01.2007, 424 C 22865/06).