Betriebskosten - Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Versicherungsprämien

Urteilsdatum: 10.08.2011
Das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB) verpflichtet den Vermieter im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich, d. h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu handeln. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung für sämtliche Betriebskostenpositionen, d. h. auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Allerdings ist die Behauptung des Mieters, die Umlage der Versicherungskosten verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter konkret darlegt, dass von anderen Versicherern im maßgeblichen Zeitraum dieselben Leistungen billiger angeboten worden sind (so bereits KG Berlin, Urteil v. 29.3.2010, 8 U 20/09, GE 2010, 766).
Übersteigt z. B. die Prämie für die Gebäudeversicherung vergleichbare Angebote um 70 %, liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, der den Mieter zur Kürzung der Nebenkostenabrechnung berechtigt (AG Aachen, Urteil v. 10.8.2011, 109 C 128/09, GE 2011, 1489).
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