Betriebskosten - Terrorschadensversicherung ist umlagefähig
Urteilsdatum: 13.10.2010
Die Kosten von Sach- und Haftpflichtversicherungen kann der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter des Anwesens umlegen. Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung, die Kosten der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug (§ 2 Nr. 13 BetrKV). Aus dem Begriff "namentlich" in Nr. 13 geht hervor, dass Nr. 13 keine abschließende Aufzählung enthält.
Dementsprechend sind nach einem neuen Urteil des BGH bei gewerblichen Mietverhältnissen auch die Kosten einer Terrorschadensversicherung grundsätzlich umlagefähig, da eine solche Versicherung eine Sach- und Haftpflichtversicherung i. S. v. § 2 Nr. 13 BetrKV darstellt, die dem Schutz des Gebäudes und seiner Bewohner dient. Daher verstößt die Umlage der Kosten grundsätzlich nicht gegen das auch für gewerbliche Mietverhältnisse geltende Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach nur Kosten umgelegt werden dürfen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind (§§ 20 Abs. 1 S 2 NMV, 24 Abs. 2 II. BV). Maßgeblich sind insofern die konkreten Umstände des Einzelfalles. Eine Grundgefährdung des Gebäudes durch Terroranschläge kann angenommen werden, z. B. bei einem großen Gebäudekomplex, außergewöhnlicher Architektur, Behörden im Gebäude oder in der Nachbarschaft, Nähe zu einem Fußballstadion (BGH, Urteil v. 13.10.2010, XII ZR 129/09).
Dementsprechend sind nach einem neuen Urteil des BGH bei gewerblichen Mietverhältnissen auch die Kosten einer Terrorschadensversicherung grundsätzlich umlagefähig, da eine solche Versicherung eine Sach- und Haftpflichtversicherung i. S. v. § 2 Nr. 13 BetrKV darstellt, die dem Schutz des Gebäudes und seiner Bewohner dient. Daher verstößt die Umlage der Kosten grundsätzlich nicht gegen das auch für gewerbliche Mietverhältnisse geltende Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach nur Kosten umgelegt werden dürfen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind (§§ 20 Abs. 1 S 2 NMV, 24 Abs. 2 II. BV). Maßgeblich sind insofern die konkreten Umstände des Einzelfalles. Eine Grundgefährdung des Gebäudes durch Terroranschläge kann angenommen werden, z. B. bei einem großen Gebäudekomplex, außergewöhnlicher Architektur, Behörden im Gebäude oder in der Nachbarschaft, Nähe zu einem Fußballstadion (BGH, Urteil v. 13.10.2010, XII ZR 129/09).