Beschwerde über Mitbewohner – Vermieter muss Beschwerdeführer mitteilen
Nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann ein Mieter Auskunft über seine, vom Vermieter verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Auf diese Bestimmung hat sich in einem vom BGH entschiedenen Fall ein Mieter berufen, über den sich ein Mitbewohner beim Vermieter wegen Ungeziefer und starker Geruchsbelästigung aus dessen Wohnung beschwert hat. Nach Auffassung des BGH kann der Vermieter diese Auskunft nicht generell unter Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Interessen des Hinweisgebers verweigern. Nach Art. 15 DSGVO Abs. 1 Halbs. 2 kann er gegenüber dem gerügten Mitbewohner auskunftspflichtig sein. Dabei kommt es für die erforderliche Interessenabwägung darauf an, ob die Behauptung des Mieters zutreffend war. Im Fall einer unrichtigen Behauptung sei nicht davon auszugehen, dass durch die vom Mieter verlangte Auskunft über die Herkunft der vom Vermieter verarbeiteten personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten des Hinweisgebers beeinträchtigt würden. Die Offenlegung dessen Identität durch den Vermieter als Verantwortlichen wäre dann, auch wenn der Hinweisgeber nicht eingewilligt haben sollte, nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig. Ferner wäre dies zur Wahrung des berechtigten Interesses des Auskunft suchenden Mieters erforderlich, um mögliche Rechte gegenüber dem Hinweisgeber, von dem die unrichtigen Daten herrührten, geltend zu machen. Die Befürchtung des Vermieters, dass Missstände in einem Mietshaus nicht mehr mitgeteilt würden, wenn Hinweisgeber mit der Offenlegung ihrer Identität rechnen müssten, ließ der BGH nicht gelten (BGH, Urteil v. 22.02.2022, VI ZR 14/21).