Beschädigung der Mietsache – Schadensersatz auch ohne Fristsetzung

Urteilsdatum: 28.02.2018

Hinterlässt der Mieter bei seinem Auszug Schäden z.B. an den sanitären Anlagen, Türen oder Bodenbelägen, kann der Vermieter Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn diese Schäden vom Mieter oder von Personen, deren Verhalten dem Mieter zuzurechnen ist, schuldhaft verursacht worden sind d.h. nicht auf normalen Verschleiß oder vertragsgemäßer Abnutzung beruhen.

Eine vorherige Aufforderung des Mieters, die Schäden innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, ist für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nicht erforderlich. Dies hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden.

Das Erfordernis einer vorherigen Fristsetzung gilt nämlich nur für die Nicht – oder Schlechterfüllung von vertraglichen Leistungspflichten des Mieters z.B. zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Im Gegensatz dazu kann der Vermieter bei Beschädigung der Mietsache gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne den Mieter zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt – entgegen einer teilweise vertretenen Meinung – unabhängig davon, ob der Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder erst nach der Rückgabe der Mietsache geltend macht (BGH, Urteil v. 28.02.2018, VIII ZR 157/17).

 

 

Teilen
Drucken PDF E-Mail
Es ist ein Konflikt in der Datenübertragung aufgetreten. Bitte probieren Sie es später erneut {{ vm.errorMsg }}