Balkon – ¼ oder ½ zur Wohnfläche?
Die Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BGH auch bei freifinanzierten Wohnungen grundsätzlich nach den Bestimmungen zu berechnen, die bei Abschluss des Mietvertrags für den preisgebundenen Wohnraum gültig waren; d.h. bei Vertragsabschluss bis 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV); ab 01.01.2004 nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Welche Bestimmungen für die Berechnung der Wohnfläche maßgeblich sind, hängt daher vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht vom Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung der Wohnfläche ab).
Ein Unterschied besteht insbesondere bei der Anrechnung der Fläche eines zur Wohnung gehörenden Balkons. Diese ist nach der II. BV (bis 31.12.2003) zur Hälfte; nach der Wohnflächenverordnung (ab 01.01.2004) nur zu einem Viertel zur Wohnfläche zu rechnen. Die Überleitungsvorschrift des § 5 WoFlV, wonach es für eine bis 31.12.2003 nach der II. BV vorgenommenen Wohnflächenberechnung bei dieser Berechnung bleibt, ist nach Auffassung des BGH bei einem ab 01.01.2004 geschlossenen Mietvertrag nicht anwendbar, sofern nichts abweichendes vereinbart ist.
Eine Vereinbarung, wonach die Wohnfläche nach der II. BV zu berechnen ist, ist jedoch auch in einem ab 01.01.2004 abgeschlossenen Mietvertrag wirksam (BGH, Beschluss v. 17.10.2023, VIII ZR 61/23, WuM 2024, S. 136).
30.04.2024