Bäume – Zu geringer Grenzabstand kann zu Nachbaransprüchen führen
Beeinträchtigungen eines Grundstücks durch Laubfall oder durch Kiefernnadeln und Tannenzapfen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als ortsüblich angesehen. Daher bestehen in der Regel weder Abwehr- bzw Unterlassungs- oder Entschädigungsansprüche des Nachbarn für den mit dem Entfernen des Laubes verbundenen Aufwand.
Nur in Ausnahmefällen muss der Nachbar solche Beeinträchtigungen nicht entschädigungslos hinnehmen. Insofern kann ein Ausgleichsanspruch in Geld bestehen, wenn die Einwirkungen das übliche und zumutbare Maß erheblich überschreiten z.B. wenn die Dachrinnen und Abläufe des Nachbarhauses wegen des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen der Bäume häufiger gereinigt werden müssen als es sonst nötig wäre. Dies hat der geschädigte Nachbar darzulegen; insbes. dann, wenn der Laubfall auch von anderen Bäumen herrühren könnte.
Der Ausgleichsanspruch des geschädigten Nachbarn setzt voraus, dass der Baumeigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung durch den Laubabwurf in das Nachbargrundstück verantwortlich ist. Dies ist nach einem neuen Urteil des BGH jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand gepflanzt wurden d.h. zu nahe an der Grundstücksgrenze stehen. Die Tatsache, dass es der geschädigte Nachbar versäumt hat innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (in Bayern: 5 Jahre) die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe zu verlangen, steht der Geltendmachung eines nachbarlichen Ausgleichsanspruchs nicht entgegen. Der Baumeigentümer kann also nicht einwenden, der Nachbar hätte ja in der gesetzlichen Verjährungsfrist die Beseitigung der Bäume verlangen können.
Dagegen ist der Entzug von Luft und Licht d.h. eine Verschattung des Nachbargrundstücks durch die hohen Bäume nach Auffassung des BGH grundsätzlich auch dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn die Bäume zu nahe an der Grenze stehen und ein Beseitigungsanspruch verjährt ist (BGH, Urteil v. 27.10.2017, V ZR 8/17).