Ausnahme von Mietpreisbremse – Vorlage von Mietvertrag genügt
Nach den Bestimmungen über die sog. Mietpreisbremse (§§ 556 e, 556 g BGB) darf bei Neuabschluss eines Wohnungsmietvertrages die verlangte Miete nicht um mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete liegen, die i.d.R. nach dem örtlichen Mietspiegel zu ermitteln ist. Eine Ausnahme besteht, wenn bereits die vom Vormieter gezahlte Miete mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete lag. Dann darf diese Miete auch bei Neuabschluss des Mietvertrags wieder verlangt werden.
In dem vom AG Schöneberg entschiedenen Fall verlangte der Mieter über eine Inkassogesellschaft Rückzahlung der angeblich überhöhten Miete mit der Behauptung, bei dem Vormietvertrag handele es sich um ein Scheingeschäft. Das AG Schöneberg wies darauf hin, dass es ausreichend ist, wenn der Vermieter den Mietvertrag mit der höheren Vormiete vorlegt. Einen Nachweis, dass diese Miete vom Vormieter auch tatsächlich gezahlt wurde, muss der Vermieter nicht erbringen. Die Klage auf Rückzahlung der Miete wurde abgewiesen (AG Schöneberg, Urteil v. 06.10.2022, 9 C 177/21, GE 2023, S. 149).
03.04.2023