Auch Gesellschafter muss Bevollmächtigung nachweisen

Urteilsdatum: 09.11.2001
Ein , der den Vermieter vertritt (z.B. Hausverwalter, Rechtsanwalt, Haus- und Grundbesitzerverein) muss bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das er im Auftrag des Vermieters vornimmt (z.B. Mieterhöhung, Kündigung) eine Vollmacht im Original vorlegen; andernfalls kann der Mieter das Rechtsgeschäft zurückweisen (§ 174 BGB).
Dies bedeutet, dass z.B. eine Kündigung ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde zwar nicht unwirksam ist, der Kündigungsempfänger jedoch die Möglichkeit der Zurückweisung der Kündigung hat und die Kündigung daher unwirksam wird, wenn der Kündigungsempfänger die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH v. 9.11.2001, LwZR 4/01, NZM 2002, 163) auch für den Vertreter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, z.B. einer Eigentümer- oder Erbengemeinschaft), da sich auch hier die Vertretungsmacht weder aus dem Gesetz noch aus einem öffentlichen Register ergibt. Bevollmächtigt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Gesellschafter mit der Vertretung, muss dieser seine Vertretungsmacht daher nachweisen z.B. durch Beifügung einer von den anderen Gesellschaftern unterschriebenen Vollmacht oder Erklärung bzw. durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages, wenn sich daraus die Alleinvertretungsbefugnis ergibt (BGH a.a.O.)

Anders ist die Rechtslage, wenn sich die Vertretungsmacht aus dem Gesetz oder einem öffentlichen Register ergibt, z.B. bei Kündigung durch den Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG), den Vorstand eines Vereins (§ 26 BGB), den Gesellschafter einer OHG (§ 125 HGB), den Vorstand einer AG (§ 78 Aktiengesetz) oder den Vorstand einer Genossenschaft (§ 24 Genossenschaftsgesetz). In diesen Fällen muss eine Vollmacht nicht vorgelegt werden.

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