Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Diskriminierung kann teuer werden

Urteilsdatum: 19.12.2014

Das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Im Bereich der Wohnungsvermietung gilt das AGG nur dann nicht, wenn der Vermieter oder einer seiner Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzt (§ 19 Abs. 5 S. 2 AGG). Im Übrigen kommt das AGG bei Vermietern, die nicht mehr als insgesamt 50 Wohnungen vermieten nur eingeschränkt zur Anwendung, d.h. der Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ beachten (§ 19 Abs. 5 S. 3 AGG).
Verstöße gegen das AGG können nicht nur bei der Auswahl der Bewerber für eine Mietwohnung, sondern auch während des Laufes eines Mietverhältnisses eintreten. Auch hier muss der Vermieter im Zweifel sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Mietparteien vortragen können.
Beispiel: In einem Mietshaus verbietet der Vermieter einem Mieter mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder der alleinstehenden Mutter das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur, während er dies einem deutschen Mieterehepaar mit Kindern erlaubt. Hier wäre das Verbot dann sachlich begründet, wenn der Kinderwagen aufgrund baulicher Gegebenheiten vor der Wohnung des Ausländers bzw. der alleinstehenden Mutter den Durchgang behindert, während vor der Wohnung des Ehepaars genügend Platz ist.
Oder: Ein homosexuelles Mieterpaar wird wegen laufend unpünktlicher Zahlung abgemahnt und gekündigt, während der Vermieter dies bei anderen Mietern hinnimmt. Hier würde ein sachlicher Differenzierungsgrund dann bestehen, wenn das homosexuelle Mieterpaar erst vor kurzem eingezogen ist, während das Mietverhältnis mit den anderen ebenfalls unpünktlich zahlenden Mietern bereits über einen längeren Zeitraum störungsfrei läuft.
Ferner liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG vor, wenn ein genossenschaftlicher Vermieter nur bei finanziell schwachen Personengruppen eine Mitsicherheit verlangt (AG Kiel, Urteil v. 11.8.2011, 108 C 24/11).
 
Dagegen verstößt ein Vermieter, der nur gegenüber ausländischen Mietern türkischer oder arabischer Herkunft, nicht aber gegenüber Mietern deutscher bzw. mitteleuropäischer Herkunft Mieterhöhungen ausspricht und erbetene Räumungsfristen ablehnt, nach Auffassung des AG Berlin gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wenn für die unterschiedliche Behandlung keine sachlichen Gründe (z.B. Höhe der Miete) vorliegen. Nach Auffassung des AG Berlin haben die betroffenen Mieter wegen der unmittelbaren Benachteiligung einen Entschädigungsanspruch i.H.v. jeweils € 15.000 (AG Berlin, Urteil v. 19.12.2014, 25 C 357/14, GE 2015 S. 519).

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