Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Diskriminierung kann teuer werden
Das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Im Bereich der
Wohnungsvermietung gilt das AGG nur dann nicht, wenn der Vermieter oder
einer seiner Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzt (§ 19 Abs.
5 S. 2 AGG). Im Übrigen kommt das AGG bei Vermietern, die nicht mehr als
insgesamt 50 Wohnungen vermieten nur eingeschränkt zur Anwendung, d.h. der
Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände „Rasse“ und „ethnische
Herkunft“ beachten (§ 19 Abs. 5 S. 3 AGG).
Verstöße gegen das AGG können
nicht nur bei der Auswahl der Bewerber für eine Mietwohnung, sondern auch
während des Laufes eines Mietverhältnisses eintreten. Auch hier muss der
Vermieter im Zweifel sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung
der Mietparteien vortragen können.
Beispiel: In einem Mietshaus verbietet
der Vermieter einem Mieter mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder der
alleinstehenden Mutter das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur, während
er dies einem deutschen Mieterehepaar mit Kindern erlaubt. Hier wäre das
Verbot dann sachlich begründet, wenn der Kinderwagen aufgrund baulicher
Gegebenheiten vor der Wohnung des Ausländers bzw. der alleinstehenden Mutter
den Durchgang behindert, während vor der Wohnung des Ehepaars genügend Platz
ist.
Oder: Ein homosexuelles Mieterpaar wird wegen laufend unpünktlicher
Zahlung abgemahnt und gekündigt, während der Vermieter dies bei anderen
Mietern hinnimmt. Hier würde ein sachlicher Differenzierungsgrund dann
bestehen, wenn das homosexuelle Mieterpaar erst vor kurzem eingezogen ist,
während das Mietverhältnis mit den anderen ebenfalls unpünktlich zahlenden
Mietern bereits über einen längeren Zeitraum störungsfrei läuft.
Ferner
liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG vor, wenn ein
genossenschaftlicher Vermieter nur bei finanziell schwachen Personengruppen
eine Mitsicherheit verlangt (AG Kiel, Urteil v. 11.8.2011, 108 C 24/11).
Dagegen verstößt ein Vermieter, der nur gegenüber ausländischen Mietern
türkischer oder arabischer Herkunft, nicht aber gegenüber Mietern deutscher
bzw. mitteleuropäischer Herkunft Mieterhöhungen ausspricht und erbetene
Räumungsfristen ablehnt, nach Auffassung des AG Berlin gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz, wenn für die unterschiedliche Behandlung keine
sachlichen Gründe (z.B. Höhe der Miete) vorliegen. Nach Auffassung des AG
Berlin haben die betroffenen Mieter wegen der unmittelbaren Benachteiligung
einen Entschädigungsanspruch i.H.v. jeweils € 15.000 (AG Berlin, Urteil v.
19.12.2014, 25 C 357/14, GE 2015 S. 519).