Abwehr von Räumungsklage – Ärztliches Attest ist nicht ausreichend

Urteilsdatum: 28.04.2021

Der Mieter kann einer Kündigung des Vermieters z.B. wegen Eigenbedarfs widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zurechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB). Gesundheitliche Probleme des Mieters können zwar den Härteeinwand begründen; allerdings reicht hierfür nicht allein ein Attest des Arztes aus, wenn der Vermieter den Vortrag des Mieters bestreitet.

In diesem Fall muss nach einem neuen Urteil des BGH i.d.R. ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu Art, Umfang und konkreten Auswirkungen der behaupteten Erkrankungen auf die Lebensführung des Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlustes der vertrauten Umgebung eingeholt werden. Zwar kann von einem Mieter, der behauptet, ein Umzug sei für ihn nicht zumutbar, über die Vorlage eines ausführlichen fachärztlichen Attests hinaus nicht verlangt werden, weitere Angaben zu Schwere und Ernsthaftigkeit der befürchteten gesundheitlichen Nachteile zu machen (so bereits BGH, Beschluss v. 26.05.2020, VIII ZR 64/19, NZM 2020, S. 607). Wenn jedoch der Vermieter diese Behauptungen bestreitet und die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt, muss das Gericht mangels eigener Sachkunde dem nachkommen. Mit dem Gutachten muss insbesondere auch geklärt werden, ob und inwieweit die Erkrankungen Auswirkungen auf einen erzwungenen Wohnungswechsel haben können und wie wahrscheinlich der Eintritt der befürchteten Nachteile wären. Nur so kann sich das Gericht ein Bild von der bestehenden Erkrankung machen und beurteilen, welche Konsequenzen ein Umzug für den Mieter hätte (BGH, Urteil v. 28.04.2021, VIII ZR 6/19).

                                                                                                                                  31.08.2021

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