Glatteis – Versicherung will Geschädigten abwimmeln

München, 28.12.2017

Bild zum Beitrag: Glatteis – Versicherung will Geschädigten abwimmeln
Die Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht durch den Hauseigentümer oder den damit beauftragten Mieter kann nicht nur zu erheblichen Schadens-ersatzforderungen des Geschädigten, sondern auch zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung führen.

Nicht so in einem Fall, der uns von einem Mieter in einer größeren Wohnungs­eigentumsanlage in München geschildert wurde: Er stürzte auf dem Weg zum Mülltonnenhäuschen auf einer schneebedeckten, nicht ersichtlichen Eisfläche und verletzte sich dabei erheblich, weil der Weg von dem – nach Schilderung des Mieters „arbeitsscheuen“ – Hausmeister wieder einmal nicht geräumt worden war.

Die Schadensersatzforderung des Mieters wurde von der Haftpflichtversicherung nach mehrmonatigem Schweigen mit dem Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs abgelehnt, weil am Schadenstag - einem 2. Januar - lt. dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes Frühlingswetter mit Sonnenschein geherrscht hätte.

Eine Nachfrage des Mieters beim Deutschen Wetterdienst ergab jedoch, dass die Versicherung bei ihrer Anfrage nicht das Unfalljahr, sondern das Vorjahr nannte, wo am 2. Januar tatsächlich Schönwetter herrschte.

Daraufhin hat die Versicherung die Schadensersatzforderung des Mieters voll anerkannt. Die Staatsanwaltschaft interessierte sich allerdings nach wie vor nicht für den Vorfall.

Rechtsanwalt Rudolf Stürzer

Vorsitzender Haus + Grund München

Teilen
Drucken PDF E-Mail

Haben Sie noch Fragen? Dann bestellen Sie jetzt!

Bild Immobilien erben und vererben

Immobilien erben und vererben

Agnes Fischl-Obermayer / Claudia Finsterlin
ISBN: 978-3-648-08642-1
Auflage: 1. Auflage 2019
Umfang: 270 Seiten
Einband: Broschur
€ 39,95
inkl. MwSt.
€ 37,34 zzgl. MwSt.
Verfügbarkeit
Vorrätig
Es ist ein Konflikt in der Datenübertragung aufgetreten. Bitte probieren Sie es später erneut {{ vm.errorMsg }}